Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Staatsgerichtshof als "Hüter der Grundrechte 
9 Grundstücksverkehrsbereich68 werden sich zahlreiche tiefgreifende Ver­ änderungsprozesse ergeben. II. Der liechtensteinicbe Staatsgerichtshof als "Hüter der Grundrechte" Verfassungsgerichtsbarkeit und rechtsstaatliche Ordnung sind unmittel­ bar aufeinander bezogen. So betrachtet war die Errichtung eines Verfas­ sungsgerichts im Fürstentum Liechtenstein eine geradezu zwangsläufige Entwicklung:69 Die Verfassung von 1921 lehnte sich in der Ausgestaltung des formellen Rechtsstaates70 stark an das positivistisch geprägte Modell des österreichischen B-VG vom 1.10.1920 an. Als "Krönung ... der Ver­ fassungsreform von 1921 "7I enthielt das VII. Hauptstück der Verfassung ("Von den Behörden") in Kapitel E (Art. 104-106) Vorschriften über die Einrichtung und den Status eines Verfassungsgerichts. Art. 104 LV bestimmt in seiner geltenden Fassung: "Im Wege eines besonderen Gesetzes ist der Staatsgerichtshof als Gerichtshof des öffentlichen Rech­ tes zum Schutz der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte, zur Ent­ scheidung von Kompetenzkonflikten zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden und als Disziplinargerichtshof für die Mitglieder der Regierung zu errichten. In seine Kompetenz fallen weiter die Prüfung der Verfassungsmässig­ keit von Gesetzen und der Gesetzmässigkeit der Regierungsverordnun­ gen; in diesen Angelegenheiten urteilt er kassatorisch. Endlich fungiert er auch als Verwaltungsgerichtshof und als Wahlgerichtshof." 68 Dazu Herbert Wille, Probleme einer EWR-konformen Ausgestaltung des Liechtenstei­ nischen Grundverkehrsrechts, LJZ 1992, 38 ff. (der Text folgt - wie der Autor klarstellt - weitgehend einem Gutachten, das Carl Baudenbacher im Auftrag der Regierung erstat­ tet hat). 69 Die Entwicklungsgeschichte ist hier nicht nachzuzeichnen; s. dazu etwa Gregor Steger, Die Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit als Garantie des Rechtsstaates in Liechtenstein, ZBl. 1962, 25 ff.; Johann Brandstätter, Verfassungsgerichtsbarkeit im Für­ stentum Liechtenstein, Diss. Salzburg 1970; Gregor Steger, Der Landesfürst und die Rcchtspflcge, LJZ 1980/81, 41 ff.; Josef Kühne, Der Staatsgerichtshof und die Gewähr der Grund- und Freiheitsrechte, LJZ 1984, 139 ff.; dens.. Der Staatsgerichtshof des Für­ stentums Liechtenstein - Funktion und Kompetenzen, EuGRZ 1988, 230 ff. 70 Instruktiv beschrieben bei G. Batliner, in: LPS 14 (1990), 91 (100 ff.). 71 So Kühne, EuGRZ 1988, 230 ff. (230); die Charakterisierung als "Krönung" findet sich mehrfach, s. z.B. auch Arno Waschkuhn, Justizrechtsordnung in Liechtenstein, LJZ 1991,38 (41). 32
	        

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