Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Bestand an Grundrechten Vergangenheit und Gegenwart und zwischen europäischen Völkern und Rechten" Verbindungslinien zieht.30 Auch ohne ausdrückliche Regelung in der Verfassung gehen die liech­ tensteinischen Verfassungsorgane übereinstimmend von der völker­ rechtsfreundlichen Regel der automatischen Adoption des Völkerver­ tragsrechts im innerstaatlichen Bereich aus.31 Danach erlangt, eine ent­ sprechende Intention der fraglichen Regelung vorausgesetzt, ein vom Landtag formell ordnungsgemäss genehmigter und vom Fürsten ratifi­ zierter Staatsvertrag automatisch zusammen mit der völkerrechtlichen auch innerstaatliche Wirkung. Dies gilt z.B. für die Grundrechtsgewähr­ leistungen der Art. 2-14 EMRK. Einige dieser Vorschriften (s. z.B. Art. 5 Abs. 4, 6 Abs. 1, 13) bedürfen eines "mediatisierenden" Tätigwerdens des Gesetzgebers, bevor sie innerstaatlich durchgeführt werden können. Uberwiegend enthalten die genannten Gewährleistungen jedoch unmit­ telbar geltende (self-executing) Vorschriften.32 Die materiellen Grund­ rechtsgarantien der EMRK werden - in Parallele zur Judikatur des schweizerischen Bundesgerichts -33 vom Staatsgerichtshof, der gemäss Art. 23 Abs. 1 Buchstabe b StGHG auch über Beschwerden wegen Ver­ letzung der EMRK-Rechte entscheidet, denn auch in ständiger Recht­ sprechung unmittelbar angewandt. Die automatische innerstaatliche Geltung der EMRK bewirkt natur- gemäss eine Einwirkung der Strassburger Spruchpraxis auf die Liechten­ steinische Rechtsordnung. Oder, wie G. Batliner es plastisch formuliert hat: "Liechtenstein heiratet die Rechtsprechung mit. Wenn die EMRK selbst ein 'living instrument' ist, das sich in der Auslegung und Anwen­ dung der Strassburger Organe entfaltet, so folgt ihm gleichsam die inner­ staatliche Anwendung"34 30 Franz Gschnitzer, Lebensrecht und Rechtsleben des Kleinstaates, in: Gedächtnisschrift für Ludwig Marxer, 1963, S. 52. 31 S. dazu die - weitgehend von Luzius Wildhaber verfasste - Postulatsbeantwortung vom 17. November 1981, die der Landtag ohne Widerspruch zur Kenntnis genommen hat; s. Landtagsprotokoll 1981, Band 4, 1189; vgl. auch G. Batliner, in: LPS 14 (1990), S. 91 (H6). » S. G. Batliner, in: LPS 14 (1990), 91 (146); ferner Wille/Beck, in: LPS 10 (1984), 227 (247). " Dazu aus neuerer Zeit Mark E. Villiger, Die europäische Menschenrechtskonvention und die schweizerische Rechtsordnung, EuGRZ 1991, 81 (83 f.) m.w.N. » In: LPS 14 (1990), 91 (147 f.). 26
	        

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