Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Verfahrensgerechtigkeit, Rechtsschutz, Staatshaftung wird".89 Ganz in diesem Sinne fordert der Staatsgerichtshof, dass die Durchsetzung des materiellen Rechts "nicht durch überspitzten, mit kei­ nem schutzwürdigen Interesse zu rechtfertigenden Formalismus auf unhaltbare Weise erschwert" werden dürfe.90 b) Rechtsverzögerung Auch in einer unangemessen langen Verfahrensdauer kann ein Verstoss gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Rechtsverweigerung liegen.91 Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK gewährleistet jedermann ausdrücklich einen Anspruch darauf, dass seine Sache innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird.92 Nur auf diese Weise kann der gewährleistete Rechtsschutz auch effektiv sein. Sind die Gerichte durch Aktenanfall übermässig bela­ stet, so ist das für sich allein nicht geeignet, den Anspruch auf Rechtsge­ währung innerhalb einer angemessenen Frist zu verkürzen. Insbesondere Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes müssen ausserhalb der normalen Prioritätenordnung beschieden werden.93 Ahnlich wie beim Grundsatz des rechtlichen Gehörs94 ist die grund­ rechtsdogmatische Zuordnung des Verbots der Rechtsverzögerung durch den Staatsgerichtshof unklar: Manchmal ist es primär Art. 31 Abs. 1 LV, ein anderes Mal eher Art. 43 LV, ein drittes Mal die Kombination beider Verfahrensbestimmungen. In StGH 1984/14 heisst es dann, die Zustellung der Ausfertigung einer Entscheidung der Verwaltungsbe­ schwerdeinstanz nach drei Jahren und zehn Monaten bedeute eine for­ melle Rechtsverweigerung und zugleich eine Vereitelung des in Art. 43 LV normierten Rechts auf wirksame Beschwerdeführung.95 89 So BGE 118 I a 14 (15) unter Bezugnahme unter anderem auf BGE 115 I a 17 E b. 9° So StGH 1960/12-Entscheidung vom 9. Februar 1961, ELG 1955-1961, 179(181 f.). 91 S. StGH 1984/11 - Urteil vom 25. April 1985, LES 1986, 63 (67), wo allerdings der Zeit­ raum von zweieinviertel Jahren Revisionsverfahren angesichts des konkreten Falles nicht als schuldhafte verfassungswidrige Rechtsverweigerung befunden wurde. Vgl. auch EGMR, EuGRZ 1983, 482 ff.; EuGRZ 1990, 209 ff.; ferner etwa die Übersich­ ten von Wolfgang Peukert, Die überlange Verfahrensdauer (Art. 6 Abs. 1 EMRK) in der Rechtsprechung der Strassburger Instanzen, EuGRZ 1990, 261 ff.; Miehsler/Vogler, in: Internationaler Kommentar zur EMRK, Art. 6 Rn. 309 ff.; Rudolf Thienel, Die ange­ messene Verfahrensdauer (An. 6 Abs. 1 MRK) in der Rechtsprechung der Strassburger Organe, ÖJZ 1993,473 ff. 95 S. dazu StGH 1982/31 - Urteil vom 15. Oktober 1982, LES 1983, 105; StGH 1982/31/V - Urteil vom 10. Februar 1983, LES 1983, 118 (119). 94 Dazu anschliessend S. 245 ff. 95 S. StGH 1984/14-Urteil vom 28. Mai 1986, LES 1987, 36 (40). 244
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.