Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Rechtsverweigerung Art. 31 Abs. 1 LV bzw. Art. 6 Abs. 1 EMRK herzuleiten sind. Auch das Willkürverbot hat zweifelsohne grosse- verfahrensrechtliche Bedeu­ tung;81 doch ist es bereits im Rahmen der Ausführungen zur Gleichheit und zu den anderen Garantien materieller Gerechtigkeit näher erörtert worden.82 1. Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung a) Rechtsverweigerung Ebenso wie das schweizerische Bundesgericht83 hat auch der liechten­ steinische Staatsgerichtshof aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz ein verfassungsrechtliches Verbot der Rechtsverweigerung entwickelt.84 Rechtsverweigerung begeht ein Gericht bzw. eine Verwaltungsbehörde nicht nur, wenn sie es unterlasse ein Urteil oder eine Verfügung zu erlas­ sen, sondern auch dann, wenn sie nicht im rechtlich vorgeschriebenen Umfange tätig wird.85 Insoweit können sich Überschneidungen mit dem sachlichen Gewährleistungsbereich des Anspruchs auf • rechtliches Gehör®6 sowie dem Anspruch auf Entscheidung im gesetzlichen Rechts­ mittelumfang, den der Staatsgerichtshof Art. 43 LV zuordnet, ergeben.87 Als eine Sonderkateg'orie der Rechtsverweigerung kennzeichnet die bun­ desgerichtliche Praxis den überspitzten Formalismus.88 Dieser liegt vor, "wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe hand­ habt, wenn sie an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt oder wenn dem Bürger der Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt 11 S. auch StGH 1987/18 - Urteil vom 2. Mai 1988, LES 1988, 131 (134); vgl. ferner Höf­ ling, JZ 1991,955 ff. ü Dazu vorstehend S. 220 ff. ü S. etwa BGE 87 1 241; 106 I a 71. " S. etwa StGH 1976/3 - Entscheidung vom 13. September 1976, ELG 1973-1978, 401 (406); StGH 1978/11 - Entscheidung'vom 11. Oktober 1978, LES 1981, 99 (102); StGH 1989/5 - Urteil vom 3. November 1989, LES 1990, 48 (51 f.). u Vgl. auch J. P. Müller, Grundrechte, S. 262. " Dazu sogleich S. 245 ff. 17 S. StGH 1976/3 - Entscheidung vom 13. September 1976, ELG 1973-1978, 401 (406 f.); StGH 1988/11 - nicht veröffentliches Urteil vom 25. Oktober 1988, S. 
tt; ° S. dazu die Darstellung bei Hans Huber, Überspitzter Formalismus als Rechtsverweige­ rung, in: Festgabe für Max Kummer, 1981, S. 15 ff. 243
	        

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