Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Verfabrensgerechtigkeit, Rechtsschutz, Staatshaftung deren verfassungsdogmatischer Einordnung der Staatsgerichtshof gele­ gentlich ebenfalls auf Art. 43 LV zurückgreift,52 werden in anderem Zusammenhang zu erörtern sein.53 2. Der Tatbestand des Art. 43 LV Art. 43 Satz 1 LV gewährleistet zunächst lapidar das Recht der Beschwerdeführung. Satz 2 der Verfassungsbestimmung konkretisiert dies dahingehend, dass jeder Landesangehörige berechtigt ist, über das seine Rechte oder Interessen benachteiligende verfassungs-, gesetz- oder verordnungswidrige Benehmen oder Verfahren einer Behörde bei der ihr unmittelbar vorgesetzten Stelle Beschwerde zu erheben und dies nöti­ genfalls bis zur höchsten Stelle zu verfolgen, soweit nicht eine gesetzliche Beschränkung des Rechtsmittelzuges entgegensteht. Art. 43 Satz 3 LV schliesslich bestimmt, dass für den Fall, dass die eingebrachte Beschwer­ de von der vorgesetzten Stelle verworfen wird, diese verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer die Gründe ihrer Entscheidung zu eröffnen. a) Sachlicher Gewährleistungsbereich aa) Beschwerderecht und effektiver Rechtsschutz Die ältere Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs verstand das grund­ rechtliche Beschwerderecht eher restriktiv. In überdeutlicher Betonung des Umstandes, dass die Schutzbereiche von Verfahrensgarantien not­ wendigerweise rechtserzeugte Normbereiche sind,54 liess der Staatsge­ richtshof das Beschwerderecht dort enden, wo ein Gesetz selbst den Rechtsmittelzug beschränkte.55 Der sachliche Gewährleistungsbereich des Art. 43 LV reichte also nach dieser Auffassung nur soweit, wie er ein­ fachgesetzlich konkretisiert war.56 Oder in den Worten des Staatsge­ 52 S. etwa StGH 1976/3 - Entscheidung vom 13. September 1976, ELG 1973-1978, 401 (407); StGH 1982/31 - Urteil vom 15. Oktober 1982, LES 1983, 105; StGH 1984/14 - Urteil vom 28. Mai 1986, LES 1987, 36 (40). " Dazu anschliessend unter S. 242 ff. 54 Dazu Höfling, Offene Grundrechtsinterpretation, S. 92 ff. 55 S. nicht veröffentlichte Entscheidung vom 21. November 1955, S. 21: "Nur gegen den Entzug eines gesetzlich zustehenden Beschwerderechtes kann der Schutz des Art. 43 der Verfassung angerufen werden". 56 S. StGH 1978/1 - Entscheidung vom 12. Juni 1978, LES 1980, 25 (26). 238
	        

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