Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Verfassungsrechtlicher Schutz gegen staatliche Strafgewalt dungsstruktur gebunden. Deren Einhaltung ist durch Art. 33 Abs. 1 LV vorgeschrieben.27 -Ursprünglich wurden judikative Massnahmen nicht vom Schutzbe­ reich des Grundrechts auf den ordentlichen (gesetzlichen, verfassungs­ mässigen) Richter erfasst.28 Heute gehl der Staatsgerichtshof offenkun­ dig davon aus, dass der Schutz des Art. 33 Abs. 1 LV sich grundsätzlich auch gegen Akte der rechtsprechenden Gewalt selbst richtet. So hat er unter zustimmender Bezugnahme auf die österreichische Judikatur ausgeführt, das Recht auf den ordentlichen Richter könne durch eine das Verfahren betreffende Verfügung verletzt werden.29 Ein blosser "error in procedendo" dürfte allerdings nicht ausreichen;30 vielmehr scheint der Staatsgerichtshof insoweit nur willkürliche Entscheidungen als Verfassungsverstoss aufzufassen.31 III. Verfassungsrechtlicher Schutz gegen die staatliche Strafgewalt: Art. 33 Abs. 2 und 3 LV 1. Grundsätzliche Bedeutung Die liechtensteinische Verfassung enthält in An. 33 Abs. 2 und Abs. 3 LV besondere Garantien gegenüber der staatlichen Strafgewalt, von der die schwerstwiegenden Grundrechtseingriffe ausgehen können.32 - Art. 33 Abs. 2 LV statuiert als elementare Direktive des Rechtsstaates, dass Strafen nur in Gemässheit der Gesetze angedroht und verhängt werden dürfen. Vergleichbare Verfassungsgewährleistungen kennen das Grundgesetz (Art. 103 Abs. 2) und die EMRK (An. 7). In der Schweiz gilt der Grundsatz "nulla poena sine lege" auf der Grundlage von An. 4 BV.33 « SiGH 1982/37 - Urteil vom 1. Dezember 1982, LES 1983, 112 (115). 21 Vom Bundesverfassungsgericht wurden solche Eingriffe erstmals in BVerfGE 3, 359 (364 f.) als tatbestandlich relevant erfasst. w S. StGH 1977/6 - Entscheidung vom 24. Oktober 1977, LES 1981, 44 (47); s. auch StGH 1984/11 - Urteil vom 25. April 1985, LES 1986, 63 (66 f.) zur ordnungsgemässen Beset­ zung und zur Befangenheit. » Dazu etwa BVerfGE 29, 45 (49). 51 S. StGH 1984/11, aaO; ebenso das Bundesverfassungsgericht; dazu kritisch Höfling, JZ 1991,955 (960, 962). 32 S. auch StGH 1990/15 - Urteil vom 2. Mai 1991, LES 1991,77(78). " Dazu etwa BG E 112 1 a 112; ferner J. P. Müller, Elemente, S. 114. f. 233
	        

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