Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Gleichberechtigung von Mann und Frau Geltungskraft nicht entgegen. Dazu führt der Staatsgerichtshof im ein­ zelnen aus:82 - Rechtliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern seien künftig nur noch dann zulässig, wenn sie sich "auf die absolut körperliche Ungleichheit der Geschlechter" bezögen. - Auch wenn von einer Festsetzung einer Übergangsfrist zur Anpassung des alten Rechts ausdrücklich abgesehen worden sei, falle dem Staats­ gerichtshof künftig die Aufgabe zu, 
aden Gesetzgeber überall dort direkt oder indirekt zu entsprechenden legislatorischen Schritten zu zwingen, wo die Rechtslage nicht rechtzeitig oder nur mangelhaft dem Gleichheitsgrundsatz angepasst wurde".83 - Der Staatsgerichtshof werde bestehende ältere Vorschriften nun unmit­ telbar auf Entsprechung mit dem Gleichheitssatz des Art. 31 Abs. 2 LV n.F. prüfen. - Zwar könne der Staatsgerichtshof Lücken im Recht nicht schliessen; dies sei dem Gesetzgeber vorbehalten. Doch könnten insoweit erge­ hende letztinstanzliche Entscheidungen der Fachgerichte der Willkür­ prüfung nach Art. 31 Abs. 2 LV unterzogen werden. - Für die Rechtsanwendung in Verwaltung und Rechtsprechung "folgt aus der stets gebotenen verfassungskonformen Gesetzesinterpretation, dass nun eindeutig gleichheitswidrige positive Bestimmungen allenfalls dem Staatsgerichtshof zur Prüfung zu unterbreiten sind und Lücken im Gesetz in Analogie, unter Beachtung des Geschlechtergleichheits­ satzes zu schliessen" seien. Für den Anlassfall, der Art. 65 EheG betraf, wonach lediglich der Ehe­ frau während des Scheidungsverfahrens ein angemessener vorläufiger Unterhalt zusteht, hat der Staatsgerichtshof aus den zuvor skizzierten Konkretisierungen folgende Schlussfolgerung gezogen. Nach der unmit­ telbaren Rechtswirkung von Art. 31 Abs. 2 LV ergebe sich, "dass nur eine planwidrige-gleichheitswidrige Gesetzeslücke dann vorliegt, wenn dem einen Ehegatten durch Nichtregelung, d.h. Schweigen des Gesetz­ gebers, ein Rechtsanspruch, der dem anderen positiv eingeräumt ist, nicht zukommt. Mit dem Gebot der absoluten rechtlichen Gleichbe­ handlung von Mann und Frau, wie sie nun Art. 31 Abs. 2 LV gewährlei- « StGH 1991/14 -Urteil vom 23. März 1993, LES 1993, 73 (76). u Insoweit unter Bezugnahme auf die Entscheidung im StGH 1990/13 und StGH 1990/16. 219
	        

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