Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Gleichberechtigung von Mann und Frau (2) Zum anderen konkretisierte der Staatsgerichtshof die verfassungs­ rechtliche Kompetenzordnung derart'zu Lasten seiner Kontrollbe- fugnis, dass die Abwehrfunktion des Gleichheitsgrundrechts ver­ kürzt wurde. Bei einer dynamischen, auf Effektuierung des Grundrechtsschutzes zie­ lenden'Interpretation des Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV75 hatte der Staatsge- richtshof das Rechtsgleichheitsgebot durchaus als . Massstab kassatori? scher gerichtlicher Kontrolle'in Anspruch nehmen können;Lohrie den legislativen Gestalturigsspielraum > zu beschneiden.76 Das Gleichheits­ gründrecht als ergebnisoffenes Abwehrrecht vermag im Verfassungsbe­ schwerdeverfahren in der Regel nur zu dem Teilerfolg zu führen, dass die bisherige Rechtslage - jedenfalls auf Dauer keinen Bestand haben kann.77 Hätte der Staatsgerichtshof das verfassungsmässig gewährleistete Recht des Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV-in dem hier skizzierten Sinne früh­ zeitig aktualisiert, so hätte dies die rechtspolitische Reformdiskussion zur Gleichberechtigung der Geschlechter in Liechtenstein unter, einen heilsamen Zugzwang gesetzt. 3. Die Ergänzung der Verfassung durch Art. 31 Abs.'2 LV Auch nach der Ergänzung der Verfassung durch einen speziellen Gleich­ berechtigungssatz iri Art. 31 Abs. 2 LV hält es der Stäatsgerichtshof wei­ terhin für nicht sachdienlich; den Gesetzgeber unter Fristsetzung in Zugzwang zu setzen? Dies hat er in seiner ersten Entscheidung zu Art. 31 Abs. 2 LV n.F.78 hervorgehoben und im übrigen klargestellt, dass die in StGH 1990/16 noch zur alten Verfassungsrechtslage getroffenen Fest- stellungen:z'ur primären Verantwortung des Gesetzgebers für die Her­ stellung von Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau weiterhin 75 In anderem Zusammenhang hat sich der Staatsgerichtshof zu einem solchen Grund- rechtsverständnis bekannt; dazu oben S. 45. 7t Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Weg schon früh beschritten; dazu s. etwa BVerfGE 8, 28 (36 ff.); 52, 369 (379); 61, 43 (68); aus der Literatur s. etwa Pieroth/Schlink, Grundrechte, Rn. 548 ff^ wegweisend für die schweizerische Verfas­ sungsrechtsprechung BGE 109 I b 81 vgl. ferner J. P. Müller, Grundrechte, S. 233. 77 Vgl. dazu auch P. Kirchhof, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd.'V, $ 124 Rn. 274 f. 71 StGH 1991/14 - Urteil vom 23. März 1993, LES 1993,73 ff. 217
	        

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