Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Erster 
Teil: Grundlagen I. Der Bestand an Grundrechten in der Rechtsordnung des Fürstentums Liechtenstein Die Grundrechtsordnung des Fürstentums Liechtenstein wird geprägt durch eine gewisse Duplizität der Gewährleistungsebenen: Diese werden gebildet von den Grundrechten der FL-Verfassung und den EMRK- Grundrechten1. 1. Die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte der FL-Verfassung Die originär liechtensteinische Grundrechtsordnung wird konstituiert durch die Gesamtheit der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte der FL-Verfassung. Erstmals 1862 formulierte eine liechtensteinische Verfassung Grund- rechtsbestimmungen. In ihrem Zweiten Hauptstück (§§ 4 ff.) handelte die Verfassung vom 29. September 1862 "Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Landesangehörigen1! Terminologisch knüpfte sie damit an den deutschen Frühkonstitutionalismus2 an, wobei wohl die Verfas­ sung von Hohenzollem-Sigmaringen aus dem Jahre 1833 als Vorbild diente.3 Auch der geltende Verfassungstext von 1921* knüpft mit seinem 1 Von zwei Grundrechts katalogen sprechen Herbert Wille/M arzeLi Beck, Liechtenstein und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), in: Liechtenstein in Europa. LPS 10,(1984), 227 (231). 1 Zur Frage, mit welcher Berechtigung insoweit überhaupt von Grundrechten gesprochen werden kann, vgl. etwa Stern, Staatsrecht Ill/l, S. 107 m.w. Nachw. 3 S. dazu Peter Geiger, Die Geschichte des Fürstentums Liechtenstein 1848-1866, Diss. Zürich 1970, S. 271, 288 ff-; s. femer Volker Press, Das Fürstentum Liechtenstein im Rheinbund und im Deutschen Bund (1806-1866), in: LPS 10 (1984), 45 (78, 91, 94); G. Batliner, in: LPS 14 (1990), 91 (97). 4 Zur Entstehungsgeschichte der Verfassung vom 5. Oktober 1921 s. auch Lindt, Die Verfas­ sung des Fürstentums Liechtenstein, AöR 42 (1922). 230 ff.; Herbert Wille, Regierung und 21
	        

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