Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Freiheitsgarantien wirtschaftlichen Handelns richtshof die Milchkontingentierung. Auch hier werde nicht von einem einzelnen speziell ein Sonderopfer verlangt; vielmehr bedeute die Beschränkung aller Milchviehhalter eine generelle, die Sozial­ pflichtigkeit des Eigentums realisierende Massnahme, welche keine entschädigungspflichtige materielle Enteignung sei.138 bb) Zur Notwendigkeit einer typologisch-topischen Problemperspektive Angesichts der vielfältigen Erscheinungsformen des verfassungsrechtlich geschützten Eigentums139 und der ebenso zahlreichen Zugriffs- sowie Beschränkungsmassnahmen des Staates sind 'theoretische Grossformen' zur Präzisierung der Enteignungsschwelle wenig geeignet. Als problem­ adäquat erweist sich vielmehr nur eine - an der Grundkategorie der Pri- vatnützigkeitswahrung orientierte - typologisch-topische Perspektive, welche nach Regelungsgruppen und ProblemfeldernH0 differenzieren müsste.141 Sinnvoll kann auch die Kombination von Schwerekriterium und Sonderopferkriterium sein, wie sie vom schweizerischen Bundesge­ richt praktiziert wird. Danach liegt eine materielle Enteignung vor, "wenn einem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künfti­ ger Gebrauch seiner Sache untersagt oder in einer Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer wiegt, weil dem Eigentümer eine wesentli­ che, aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird. Geht der Ein­ griff weniger weit, so wird gleichwohl eine materielle Enteignung ange­ nommen, falls ein einziger oder einzelne Grundeigentümer so betroffen werden, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erschiene und es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hiefür keine Entschädigung geleistet würde".142 138 So StGH 1988/20, aaO. 159 S. oben S. 172 ff. 140 Beispielhaft zum Problemkreis "Eigentumsgarantie und Bodenschutz" Erwin Hepperle, Bodenschutzrelevante Normen im Grundeigentumsrecht, 1988, S. 26 ff. 141 Dazu s. etwa Papier, in: Maunz/Dürig, An. 14 Rn. 310, Leisner, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. VI, § 149 Rn. 156 ff. 142 So BGE 106 I a 372 f.; diese Umschreibung findet sich weitgehend unverändert seit BGE 91 I 329 ff. - Auf diese Judikatur des BG nimmt der Staatsgerichtshof explizit Bezug, s. StGH 1977/9 - Entscheidung vom 21. November 1977, LES 1981, 53 (56) - wobei er allerdings offenlässt, "ob der Fürstlich-liechtensteinische Staatsgerichtshof dieser Recht­ sprechung zu folgen hätte". 184
	        

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