Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Freikeitsgaranüen wirtschaftlichen Handelns Indem der Staatsgerichtshof zur Herleitung einer ungeschriebenen Schrankenklausel auf verfassungsrechtlich statuierte Grundsätze (Art. 14 bzw. 35 LV) sowie auf den Schutz der Rechte Dritter98 rekurriert, bedient er sich weitgehend der grundrechtsdogmatischen Topoi, die auch das deutsche Bundesverfassungsgericht zur Legitimierung der Schrankenzie­ hung bei vorbehaltlos gewährten Grundrechten verwendet." b) Gesetzliche Grundlage und öffentliches Interesse Voraussetzung für eine Beschränkung des Eigentums ist, dass sie auf einem Gesetz oder einer Verordnung beruht,100 die dem Schutz des Wohls der Allgemeinheit dient.101 Soweit die geschützten öffentlichen Interessen102 ihrerseits durch verfassungsrechtliche Staatsaufgabennor- men bzw. Gesetzgebungsaufträge gedeckt sind,103 können sie als prinzi­ piell gleichwertig im Verhältnis zur Eigentumsgarantie104 Legitimations­ grundlage für Eigentumsbeschränkungen sein. Der Staatsgerichtshof nennt als zulässige Beschränkungen bzw. "Sozialbindungen" des Eigen­ tums beispielhaft: Bau- und Planungsrecht, Natur- und Heimatschutz, Waldordnung, Jagd- und Fischereigesetz, Nachbarrecht, Mieterschutz­ recht, Steuerrecht.105 Namentlich das Grundverkehrsrecht ist vom Staatsgerichtshof als verfassungsgemässe "Legalbeschränkung" des Eigentums qualifiziert worden.106 In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts107 verlangt der Staatsgerichtshof für schwere Eingriffe klare gesetzliche Bestimmungen.108 n So in StGH 1966/1, aaO, S. 229. 99 Allgemein dazu oben S. 87. ,M Zum Verbot von "Richtlinien-Eingriffen" s. SrGH 1973/5 - Entscheidung vom 2. Juli 1973, ELG 1973-1978, 361 (362 f.). 131 S. SiGH 1966/1 - Gutachten vom 6. Juli 1966, ELG 1962-1966, 227 (229). 102 Dazu eingehend G. Müller, in: Kommentar zur BV, Art. 22ter Rn. 34 ff. IW Nachdrücklich für eine Ableitung der öffentlichen Interessen bzw. des Gemeinwohls "aus der Verfassung selbst" G. Müller, ZSR 100 (1981) II, 1 (61 ff.). 104 Zur Gleichordnung von Eigentumsgarantie und eigentumsrelevanten Gesetzgebungs­ aufträgen vgl. auch die Leitentscheidung BGE 105 I a 330 ff.; ferner Saladin, Grund­ rechte im Wandel, S. XXXIV f. 105 S. StGH 1977/9 - Entscheidung vom 21. November 1977, LES 1981, 53 (55). 106 S. z.B. StGH 1982/15 - Urteil vom 9. Februar 1983, LES 1984, 1 (3). 107 Z.B. BGE 106 I a 366; zur Entwicklung auch J. P. Müller, Elemente einer schweizeri­ schen Grundrechtstheorie, S. 106 ff.; ders-, Grundrechte, S. 333 f. 108 S. etwa StGH 1960/8 — Entscheidung vom 6. Oktober 1960, ELG 1955—1961, 151 (160 f.); StGH 1973/5-Entscheidung vom 2. Juli 1973, ELG 1973-1978,361 (362). 178
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.