Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Eigentumsgarantie und Enteignungsschutz 3. Schranken der Eigentumsgewährleistung Auch bei der Eigentumsgarantie ist - wie bereits im Rahmen der Erörte­ rungen zum Selbstand des verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriffs hervorgehoben - deutlich zwischen der den Tatbestand umreissenden Inhaltsbestimmung des Schutzgutes und dessen Beschränkung zu unter­ scheiden. Der Inhalt bestimmt sich nicht nach Massgabe der Schranken.91 a) Schrankenziehung trotz Fehlens eines expliziten Gesetzesvorbehalts Allerdings enthält Art. 34 Abs. 1 LV keine ausdrückliche Schrankenklau­ sel. Es handelt sich also bei der Eigentumsgarantie um ein vorbehaltlos gewährtes Grundrecht.94 Dennoch vertritt der Staatsgerichtshof seit sei­ nen Grundsatzentscheidungen aus dem Jahre 1960 in ständiger Recht­ sprechung die Auffassung, Art. 34 Abs. 1 LV enthalte kein absolutes Recht. "Wenn auch die liechtensteinische Verfassung es nicht ausdrück­ lich sagt, sind mit dem Eigentum und insbesondere mit dem Eigentum an Grund und Boden auch soziale Verpflichtungen verbunden. Der für Bebauung und für landwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung stehende Boden ist eine relativ kleine und unvermehrbare Grösse. Während die Bevölkerungszahl ständig zunimmt, nimmt die verfügbare Menge an Boden durch Überbauung, Anlage von Strassen etc. ständig ab. Der Eigentümer von Grund und Boden muss sich daher Verfassungsbe­ schränkungen, die aus Gründen der Wohlfahrt der Allgemeinheit gege­ ben sind, gefallen lassen .. ."95 Neben rechtsvergleichenden Erörterungen verweist der Staatsgerichtshof zur Rechtfertigung seiner These auf Art. 14 LV, wonach es oberste Aufgabe des Staates sei, die gesamte Volks­ wohlfahrt zu fördern.96 Darüber hinaus findet sich der Hinweis auf die Enteignungsbestimmung des Art. 35 LV, aus der sich ergebe, dass zum Eigentum "untrennbar" auch dessen Bindung an das öffentliche Wohl gehöre.97 ,} Kritikwürdig deshalb StGH 1966/1, aaO, S. 228. * Allgemein dazu bereits oben S. 87 So StGH 1960/8-10 - Entscheidungen vom 6. Oktober i960, ELG 1955-1961, 151 (155); 161 (164) und 169(171 f.); ferner z.B. StGH 1966/1 - Gutachten vom 6. Juni 1966, ELG 1962-1966, 227 (228 f.); StGH 1977/9 - Entscheidung vom 21. November 1977, LEG 1981, 53 (53 f.). * S. StGH 1960/8-10, jeweib aaO. 97 StGH 1966/1, aaO, S. 228. 177
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.