Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Eigentumsgarantie und Enteignungsschutz bestehende Vermögen in seiner Substanz und die Möglichkeit zur Neu­ bildung von Vermögen müsse aber erhalten bleiben.76 Ähnlich wie das schweizerische Bundesgericht77 und das deutsche Bundesverfassungsgericht78 versteht der liechtensteinische Staatsge­ richtshof die Eigentumsgarantie somit eher als eine subsidiäre Verfas­ sungsschranke gegen übermässige ("konfiskatorische") Abgabenzu­ griffe,79 wobei das Substanzkriterium eine gewisse Konturierung des Vermögensbegriffs zu bewirken vermag.80 Dies ermöglicht auch eine Differenzierung bei der verfassungsrechtlichen Bewertung der Vermö­ gensbesteuerung einerseits und der - weitergehend zulässigen - Einkom­ mensbesteuerung andererseits.81 cc) Geschützte Tätigkeiten - zugleich zur tatbestandlichen Abgrenzung insbesondere gegenüber Art. 28 Abs. 1 2. Alt. LV An. 34 Abs. 1 LV schützt nicht nur den Bestand von Eigentumspositio­ nen in der Hand des Eigentümers, sondern auch deren Nutzung und Veräusserung bzw. die Verfügung über sie.82 Nicht erfasst wird demge­ genüber der Erwerb von Eigentum. Insoweit ist allein Art. 28 Abs. 1 2. Alt. LV einschlägig.83 Die Eigentumsgarantie setzt bereits bestehende Eigentumspositionen voraus.84 Die Abgrenzung gegenüber der Handels­ und Gewerbefreiheit durch Art. 36 LV wird man grundsätzlich nach der n StGH 1990/11, aaO, S. 30 unter Bezugnahme auf Lukas Widmer, Das Legalitätsprinzip im Abgabenrecht, 1988, S. 54; die vom Staatsgerichtshof gewählte Formulierung geht zurück auf BGE 105 1 a 141. 77 Grundlegend BGE 105 1 a 140 f. 71 Z.B. BVerfGE 23, 288 (315); 14, 221 (241). - In Österreich steht durch den ausdrückli­ chen Steuervorbehalt innerhalb der im Verfassungsrang stehenden Eigenrumsgarantie des Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zu EMRK die Einschlägigkeit des Eigentums* schutzes für das Steuerrecht ausser Frage; s. ferner VerfGH, ÖStZ 1969, 163 und 1970, 242 zu Art. 5 StGG; rechtsvergleichende Hinweise auch bei P. Kirchhof, WDStRL 39 (1981), 213 (230 f.). * S. auch StGH 1982/66 - nicht veröffentlichtes Urteil vom 9. Februar 1983, S. 5: Eine rechtmässig verhängte Geldstrafe könne Art. 34 Abs. 1 LV nicht verletzen. ° Dazu vgl. auch mit weiteren Nachweisen Leisner, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. VI, § 149 Rn. 129 ff. 11 Grundlegend Paul Kirchhof, Besteuerungsgewalt und Grundgesetz, 1973, S. 36 ff. c Zur Verfügungsfreiheit s. auch Fehr, Grundverkehrsrecht, S. 171 ff.; vgl. ferner etwa BVerfGE 50, 290 (339); 61, 82 (108). ° S. dazu bereits oben S. 162. u S. z.B. StGH 1975/4 - Entscheidung vom 15. September 1975, ELG 1973-1978, 388 (392); StGH 1981/7 - Urteil vom 28. August 1981, LES 1982, 59 (62); ferner Jehle, LJZ 1983, 7(8). 175
	        

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