Eigentumsgarantie und Enteignungsschutz verpflichtet ist, Grundrechte des einen Bürgers um der Freiheitssphäre des anderen willen einzuschränken, ist eine allgemeine Erscheinung im Grundrechtsbereich; sie hat gerade im Eigentumsrecht eine alte Tradi tion. Doch immer geht es darum, Grundrechtskollisionen möglichst in praktischer Konkordanz aufzulösen, nicht aber darum, eine notwendi gerweise unklare Institution gegen konkrete Freiheit auszuspielen. "Nur der Bürger zieht aus dem Eigentum Legitimation, nie der Staat, auch nicht als Institutsgarant".38 bb) Eigentumsgarantie und vermögensrechtlicher Vertrauensschutz Das Eigentum besitzt schliesslich auch eine wichtige vertrauensbildende Kraft. 'Vertrauenseigentum'39 ist deshalb eine besonders akzentuierte Kategorie, die dem Schutz des An. 34 Abs. I LV unterstellt ist.40 Aller dings kann auf einen noch nicht abgeschlossenen Tatbestand das unter dessen geänderte Recht ohne Verstoss gegen die Eigentumsgarantie angewandt werden. Hierin liegt nach Auffassung des Staatsgerichtshofs keine Verletzung wohlerworbener Rechte.41 2. Der Tatbestand des Art. 34 Abs 1 LV a) Der sachliche Gewährleistungsbereich Das Zentralproblem der Eigentumsdogmatik ist das Verhältnis von Ver fassung und einfachem Gesetz.42 Da die grundrechtliche Eigentumsge währleistung auf einfachgesetzliche Konkretisierung angewiesen ist,43 M Dazu eindringlich Leisner, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. VI, § 149 Rn. 17. w Begriff bei Leisner, aaO, Rn. 94 f. 43 Zum Vertrauensgrundsatz als einer materiellen Gerechtigkeitsgaramie s. auch noch im folgenden S. 225 ff. Vgl. auch Wolfgang Peukert, Zur Notwendigkeit der Beachtung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes in der Rechtsprechung des EGMR zu Eigentums fragen, EuGRZ 1992, 1 ff. " S. SrGH 1977/9 - Entscheidung vom 21. November 1977, LES 1981, 53 (56). - Zur inso weit wichtigen Unterscheidung.zwischen echter und unechter Rückwirkung s. jüngst StGH 1991/10-(noch) nicht veröffentlichte Entscheidung vom 14. April 1992, S. 8 ff - im Blick auf Art. 36 LV. 42 Dazu treffend Leisner, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. VI, § 149 Rn. 54 ff.; s. auch G. Müller, ZSR 100 (1981) II, 1 (49 ff.). ° Dazu bereits S. 167 f. 169