Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Freiheitsgarantien wirtschaftlichen Handelns sich zu versammeln usw. Als normativ konstituierte Freiheit ist sie auf einfachgesetzlich konkretisierte Ausübungshilfen angewiesen. Die Normen des einfachen Rechts vermitteln jene Befugnisse, die das Eigentum erst ausmachen.32 Die kompetentielle Dimension der verfassungsrechtlichen Garantie des Eigentums gemäss Art. 34 Abs. 1 LV wird auch vom Staatsge­ richtshof anerkannt. Schon in seinem Gutachten betreffend die Ver­ fassungsmässigkeit des Gesetzes zum Schutze des Alpengebietes aus dem Jahre 1966 hat der Staatsgerichtshof hervorgehoben, dass die Eigentumsgewährleistung dem Grundrechtssubjekt zugleich das Recht einräume, "den Schutz des Gesetzes zur Wahrung seiner Rechte am Eigentum (Herausgabe etc.) in Anspruch zu nehmen".33 Die im vorstehenden Sinne näher umschriebene Institutsgarantie des Eigentums ist nach neuerer Auffassung auch keineswegs eine bloss objektive Gewährleistung. Weil die einschlägigen Grundrechtsnor­ men die Existenz der einfachgesetzlichen, kompetenzvermittelnden Rechtsinstitute begrifflich voraussetzen, ist der Weg zu einer Subjek- tivierung unabweisbar.34 (2) Neben die subjektivrechtliche Gewährleistungsdimension tritt - so jedenfalls die ganz herrschende Meinung und auch der Staatsgerichts­ hof - die objektivrechtliche Einrichtungsgarantie. Der Gesetzgeber darf "das Privateigentum als fundamentale Einrichtung der liechten­ steinischen Rechtsordnung weder beseitigen noch seiner Substanz berauben".35 Art. 34 Abs. 1 LV setzt insofern eine freiheitliche Eigen­ tumsordnung voraus.36 Will man neben der subjektivierten Institutsgarantie37 zusätzlich das Eigentum als eine objektive Einrichtungsgarantie deuten, so muss aller­ dings darauf geachtet werden, dass sich die objektive Einrichtungsgaran­ tie nicht gegen das subjektive Grundrecht wendet. Dass der Staat, vor allem in seiner Emanation als Gesetzgeber, befugt und gegebenenfalls " Grundsätzlich dazu Höfling, Vertragsfreiheit, S. 20 ff. mit zahlreichen Nachweisen. » StGH 1966/1 - Gutachten vom 6. Juni 1966, ELG 1962-1966, 227 (228). Si S. auch Alexy, Theorie der Grundrechte, S. 442 ff.; ferner Höfling, Vertragsfreiheit, S. 27 f. 31 S. StGH 1990/11 - Urteil vom 22. November 1990, LES 1991, 28 (30). » StGH 1987/12 - Urteil vom II. November 1987, LES 1987, 4 (5). 37 S. vorstehend bei Fn. 34. 168
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.