Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Freiheitsgarantien wirtschaftlichen Handelns deshalb eher als ein spezieller Gleichheitssatz zu qualifizieren. In Deutschland wird diskutiert, ob die Erwerbsfreiheit als Element der Eigentumsgarantie verfassungsrechtlichen Schutz geniesst.5 In enger Beziehung zur verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie steht aber auch Art. 28 Abs. 1 2. Alt. LV. Beide Gewährleistungen "ste­ hen zueinander in Korrelation. Die Eigentumsgarantie gewährleistet dem Eigentümer die aus seiner Eigentümerstellung fliessenden Nut- zungs- und Verfügungsrechte, die Vermögenserwerbsfreiheit garantiert hingegen dem Nichteigentümer die Möglichkeit, frei Vermögen und damit Eigentum zu erwerben".6 Seiner Normstruktur nach ist das Grundrecht des Art. 28 Abs. 1 2. Alt. LV eine kompetentielle Freiheit. Es handelt sich bei der Vermö­ genserwerbsfreiheit - ebenso wie bei der Eigentumsgarantie - um eine subjektiv-rechtliche Grundrechtsgewährleistung, die der einfachgesetz­ lich konkretisierten Ausübungshilfe bedarf.7 Ohne normative Regelun­ gen, die den Freiheitsraum erst konstituieren, kann von der Vermögens­ erwerbsfreiheit kein Gebrauch gemacht werden.8 Die Schutzfunktion des Art. 28 Abs. 1 2. Alt. LV zielt auf die Abwehr staatlicher Eingriffe in die Freiheit, Vermögen jeder Art zu erwerben. 2. Der Tatbestand des Art. 28 Abs. 1 2. Alt. LV a) Sachlicher Gewährleistungsbereich Die Weite der Formulierung des Art. 28 Abs. 1 2. Alt. LV ("Vermögen jeder Art") deutet auf eine umfassende Gewährleistung des Grundrechts auf freien Vermögenserwerb hin. Zum Vermögen wären dann nicht nur bewegliche und unbewegliche Sachen,9 sondern Vermögenswerte Rechts­ positionen im weitesten Sinne einschliesslich öffentlich-rechtlicher Erlaubnisse und Genehmigungen (z.B. Gewerbekonzessionen) zu 5 Dazu Höfling, Vertragsfreiheit, S. 14 f.; lediglich für einen Schutz durch An. 2 Abs. 1 GG Papier, in: Maunz/Dürig, Art. 14 Rn. 209 ff. 6 So StGH 1988/19 - Urteil vom 27. April 1989, LES 1989, 122 (125) unter Hinweis auf Josef Alexander Fehr, Grundverkehrsrecht und Eigencumsgarantie im Fürstentum Liech­ tenstein, Diss. Fribourg, 1984, S. 119 f. 7 Grundsätzlich dazu Höfling, Vertragsfreiheit, S. 20 ff. 8 Zur grundrechtsdogmatischen Bedeutung näher noch unten im Rahmen der Ausführun­ gen zur Eigentumsgarantie des Art. 34 Abs. I LV, S. 167 f. 9 Zur Frage, ob nicht eines Tages das Recht auf freien Vermögenserwerb auf das beweg­ liche Vermögen beschränkt werden könne, s. Jehle, LJZ 1983, 7 (9). 162
	        

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