Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Das Stimmrecht - Initiative und Referendum Bei alledem stellt der Staatsgerichtshof allerdings die modernen "Ten* denzen zur Kommerzialisierung der Volksrechte" und die Methoden des politischen marketing in Rechnung. Er hält es für ein legitimes Bedürfnis der Regierung, die Belange des Gemeinwohls in einer Weise darzustellen und zu verfolgen, "die sich als den Aktionsmöglichkeiten privater Inter­ essen gewachsen erweist".55 Besondere Anforderungen an die Fairness der Darstellung sind aller­ dings dann zu stellen, wenn es um die Informationstätigkeit mittels elek­ tronischer Massenmedien geht.56 In seiner Entscheidung vom. 21. Juni 1993 betreffend die Volksabstimmung über das EWR-Abkommen hat der Staatsgerichtshof dies deutlich gemacht. Er hat die Intervention der Behörden in den Abstimmungskampf als unzulässig qualifiziert. Der neu eingerichtete Landeskanal sei einseitig benutzt worden, da lediglich die entschieden befürwortenden Stellungnahmen des Landesfürsten und des Regierungschefs.verbreitet, die Gegner von der Teilnahme an der Sen­ dung jedoch ausgeschlossen worden seien. Angesichts der faktischen Monopolstellung und der bekanntlich grossen Wirkungskraft und Miss­ brauchsgefahr des Mediums Fernsehen sowie im Blick auf die Ausstrah­ lung der Sendung im unmittelbaren Vorfeld der. Abstimmung müsse darin eine Verletzung der im Abstimmungskampf gebotenen behördli­ chen Fairness gesehen werden. Die Sendung habe insbesondere auch dadurch gegen die Pflicht zur ausgewogenen und objektiven Informa­ tion 
Verstössen, als die naturgemäss zu erwartenden Auswirkungen eines EWR-Beitritts Liechtensteins auf den Zollvertrag mit der Schweiz durch die apodiktischen Behauptungen des Landesfürsten zu stark herunterge­ spielt worden seien. Im übrigen erscheine es als unzulässiger Eingriff in die Abstimmungsfreiheit des Stimmbürgers, dass wenige Tage vor Öff­ nung der Urnen der Landesfürst, der als Staatsoberhaupt für die Wah­ rung grundlegender Werte, die Darstellung grosser Zusammenhänge und die Angabe langfristiger Eritwicklungsziele verantwortlich sei, "in Über­ schreitung seines verfassungsmässigen Mandates unmittelbar, konkret und gleichsam als Partei in die Auseinandersetzungen eingegriffen" habe.57 » SiGH 1993/8, aaO, S. 16 f. * Vgl. auch BGE 98 I a 80 f. 57 S. dazu StGH 1993/8 - Urteil vom 21. Juni 1993, LES'1993, 91 (97), wo darüber hinaus auch auf die "mangelnde demokratische Legitimität und Verantwortlichkeit" des Lan­ desfürsten hingewiesen wird. 159
	        

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