Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Das Wahlrecht reich und der Schweiz40 argumentierte der Staatsgerichtshof dabei wie folgt: Aus dem sachlichen Grund der Sicherung der Wirksamkeit des demokratischen Systems durch Verhinderung von Splitterparteien zwecks Bildung arbeitsfähiger oberster Staatsorgane Verstösse es nicht nur nicht gegen den verfassungsmässig garantierten Gleichheitsgrund­ satz, wenn bei Wahlen nicht allen Stimmen die gleiche Wirkung zukomme, sondern das Verhältniswahlverfahren erfordere geradezu eine solche Regelung. Dabei habe als Grundsatz zu gelten, dass Par­ teien von zahlenmässig erheblicher Bedeutung' eine Vertretung nach Massgabe ihrer Stärke gesichert sein müsse, Parteien von zahlenmässig unerheblicher Bedeutung jedoch keine Vertretung gewährt werden dürfe. Unter welchen Voraussetzungen eine Partei als eine solche von zahlenmässig erheblicher Bedeutung anzusehen sei, beurteile sich hin­ sichtlich der-Untergrenze nach der Mindestzahl von Stimmen, über die die Partei verfügen müsse, um wenigstens einen' Abgeordneten zu erreichen (Wahlzahl). Die Wahlzahl sei also mit dem Verhältniswahl- system wesensnotwendig verknüpft. Eine Partei,' deren Stimmenzahl die Wahlzahl nicht erreiche, habe keinen Ansprach auf Vertretung im Parlament.41 c) Direkte, geheime und freie Wahlen Die übrigen Wahlrechtsgrundsätze der Direktheit,-der Geheimheit und der Freiheit, werfen keine besonderen Probleme auf. Direkt bzw. unmit­ telbar ist eine Wahl, bei der die Mitglieder der Volksvertretung ohne Ein­ schaltung von Wahlmännern gewählt werden. Mit anderen Worten: Der Wähler bestimmt allein die Auswahl der Bewerber. Die Geheimheit der Wahl schützt vor der Pflicht zur Offenbarung, wie jemand wählen will, wählt oder gewählt hat. « AaO, S. 197 ff. 41 So die Zusammenfassung der Argumentation durch den Staatsgerichtshof selbst, s. St GH 1966/2 - Entscheidung vom 13. April 1966, ELG 1962-1966, 230 (234); in die­ ser Entscheidung, die die Christlich-Soziale Partei betraf, betont der Staatsgerichtshof, dass die Notwendigkeit einer arbeitsfähigen stabilen Volksvertretung und Regierung in einem Kleinstaat wie Liechtenstein in erhöhtem Ausmasse gegeben sei (ebenda). - Eine ähnliche Argumentation findet sich auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungs­ gerichts, s. z.B. BVerfGE 1, 208 (248 ff.); 51, 222 (237 f.); allerdings hat das BVerfG zur zulässigen Höhe der Sperrklausel ausgeführt, eine 5%-Hürde entspreche einem "gemeindeutschen Satz", dessen Erhöhung "in aller Regel" verfassungswidrig sei (s. E 1, 208, 256). 155
	        

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