Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Das Wahlrecht Frauenstimmrecht eingeführt worden.38 Das verfassungsrechtliche Defi­ zit, an dem der Grundatz der Allgemeinheit litt, ist damit ausgeglichen. Als verfassungsunmittelbare Schrankenklausel in bezug auf die Allge­ meinheit der Wahl erweist sich Art. 29 Abs. 2 LV, wonach die politischen Rechte in Landesangelegenheiten nur den LandesangehÖrigen zustehen, die das 20. Lebensjahr vollendet, im Lande ordentlichen Wohnsitz haben und nicht im Wahl- und Stimmrecht eingestellt sind. Im übrigen bedür­ fen Einschränkungen des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl zwingender Sachgründe. Dies gilt etwa auch für Inkompatibilitätsbe- stimmungen.29 b) Die Gleichheit der Wahl Unter gleichem Wahlrecht ist nach allgemeiner Auffassung - so der Staatsgerichtshof - "in erster Linie zu verstehen, dass jedem zur Wahl zugelassenen Aktivbürger ohne Rücksicht auf Rasse, Religionsan­ gehörigkeit, Beruf, Vermögen, Ausbildung oder politische Einstellung das gleiche Stimmrecht zusteht, dass ein Aktivbürger aus diesen Grün­ den nicht von der Wahl ausgeschlossen wird."30 Für das passive Wahl­ recht fordert der Grundsatz Chancengleichheit aller Wahlbewerber. Dies gilt in gleicher Weise auch für den Wettbewerb der politischen Parteien untereinander.31 Für das aktive Wahlrecht bedeutet Gleichheit der Wahl im wesentli­ chen zweierlei: (1) dass jeder Wähler die gleiche Stimmzahl hat ("one man one vote") und (2) dass jede Stimme bei der Umsetzung in Parla­ mentssitze in gleicher Weise berücksichtigt wird. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl gewährleistet damit sowohl den gleichen Zählwert als auch den gleichen Erfolgswert der Stimmen. Soweit die Judikatur des Staatsgerichtshofs hinsichtlich der gleichen Wirkung der abgegebenen Stimmen Relativierungen vornimmt,32 darf das nicht so verstanden werden, als wolle der Staatsgerichtshof bereits die sachliche Gewährleistungsebene, das heisst den Tatbestand des glei­ chen Wahlrechts restriktiv fassen. Dogmatisch geht es vielmehr allein um » S. LGBl. 1984 Nr. 27. » S. StGH, Gutachen vom 13 Juli 1970, ELG 1967-1972,254 (255). » StGH 1962/1 - Entscheidung vom 1. Mai 1962, ELG 1962-1966, 191 (195). " S. StGH 1962/1, uO, S. 200. " StGH 1962/1, aaO.S. 195. 153
	        

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