Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

a) Der subjektiv-rechtliche Abwehrgehalt der Handels­ und Gewerbefreiheit 187 b) Der objektiv-rechtliche Garantiegehalt der Handels­ und Gewerbefreiheit 188 c) Handels- und Gewerbefreiheit als spezifisches Gleichheitsgebot 189 2. Der Tatbestand (Schutzbereich) der Handels- und Gewerbefreiheit 190 a) Sachlicher Geltungsbereich 190 aa) Weites Verständnis des Begriffspaars "Handel und Gewerbe" 190 bb) Geschützte Tätigkeiten im einzelnen 191 b) Persönlicher Geltungsbereich 191 c) Eingriff 192 d) Abgrenzung gegenüber anderen Grundrechten 193 3. Schranken der Handels- und Gewerbefreiheit - Zur Bedeutung des Gesetzesvorbehalts des Art. 36 LV 194 a) Der Gesetzesvorbehalt 194 b) Zum Verhältnis tatbestandlicher Gewährleistung der Handels- und Gewerbefreiheit und Schrankenvorbehalt. . 195 aa) Die ältere Judikatur des Staatsgerichtshofs 195 bb) Der Perspektivenwechsel in der verfassungs­ gerichtlichen Rechtsprechung 196 4. Schrankenschranken 198 a) Das Übermassverbot bzw. das Verhältnismässigkeits­ prinzip im weiteren Sinne 198 b) Die Kerngehaltsgarantie als Schrankenschranke 199 5. Die Handels- und Gewerbefreiheit zwischen politischem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und verfassungs­ gerichtlichem Schutz 200 F. Gleichheitsgrundsatz, Willkürverbot und andere Garantien materieller Gerechtigkeit: Art. 31 Abs. 1 LV 203 I. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV) 203 1. Grundsätzliche Bedeutung 203 14
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.