Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Überblick über die politischen Rechte recht.6 Im einzelnen kennt das liechtensteinische Verfassungsrecht eine Vielzahl politischer Rechte: (1) In Landesangelegenheiten können sich die Aktivbürger auf folgende Grundrechte berufen: - das aktive und passive Wahlrecht (Art. 29 Abs. 2 LV, Art. 46 LV in Ver­ bindung mit dem VRG); -das Stimmrecht zur Stellung eines Initiativbegehrens betreffend die Verfassung oder Gesetze (Art. 64 Abs. 1 Buchstabe c, Abs. 2 bis Abs. 5 LV); - das Stimmrecht betreffend Einberufung des Landtags (Art. 48 Abs. 2 LV) und zur Stellung eines Initiativbegehrens betreffend die Auflösung des Landtags (An. 48 Abs. 3 LV); - das Stimmrecht zur Stellung eines Referendumsbegehrens betreffend die Verfassung, Gesetze oder Finanzbeschlüsse (Art. 66 Abs. 1 bis Abs. 5 LV); - das Stimmrecht zur Stellung eines Referendumsbegehrens betreffend Zustimmungsbeschlüsse des Landtags zu Staatsverträgen (Art. 66 bis LV); - das Stimmrecht betreffend Volksabstimmungen über Verfassung, Gesetze und Auflösung des Landtags aufgrund von Initiativbegehren (Art. 66 Abs. 6 und Art. 48 Abs. 3 LV); - Das Stimmrecht betreffend Volksabstimmungen über Verfassung, Gesetze, Finanzbeschlüsse oder Zustimmungsbeschlüsse zu Staatsver­ trägen aufgrund Referendumsbegehren oder eines Landtagsbeschlusses (Art. 65 Abs. 2, 66, 66 bis LV). (2) In Gemeindeangelegenheiten haben die Aktivbürger ebenfalls das Wahlrecht und Stimmrecht gemäss Art. 110 bis LV. Die beeindruckende Palette politischer Rechte im Fürstentum Liechten­ stein findet im deutschsprachigen Raum lediglich in der Schweiz (s. Art. 72 ff., 89 Abs. 2 und Abs. 3, 89 bis, 119 ff. BV)7 eine annähernde Entsprechung.8 In Österreich9, vor allem aber in der betont antiplebis- * S. etwa StGH 1984/2 - Urteil vom 30. April 1984, LES 1985, 65 (68). 7 Uberblicke z.B. bei J. P. Müll er, Grundrechte, S. 377 ff.; Häfelin/Haller, Bundesstaats­ recht, Rn. 594 ff. 1 S. auch Michael Ritter, Besonderheiten der direkten Demokratie Liechtensteins im Ver­ gleich zur Schweiz, LJZ 1990, 2 ff. ' Dazu vor allem Nowak, Politische Grundrechte, S. 259 ff. 149
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.