Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Kommunikationsfreiheit und Petitionsrecht cc) Persönlicher Gewährleistungsbereich Anders als in der Bundesrepublik Deutschland, wo Art. 9 Abs. 1 GG die Vereinsfreiheit auf Deutsche beschränkt, gewährleistet Art. 41 LV allge­ mein das freie Vereinsrecht. Wie in der Schweiz74 sind dementsprechend im Fürstentum Liechtenstein Ausländer Grundrechtsträger der Vereins­ freiheit. Auch gemäss Art. 11 Abs. 1 EMRK steht die Vereinsfreiheit Ausländern zu; doch enthält Art. 16 EMRK insoweit den wichtigen Vor­ behalt, dass (unter anderem) Art. 11 EMRK nicht so ausgelegt werden darf, dass den Vertragsparteien verboten ist, die politische Tätigkeit von Ausländern Beschränkungen zu unterwerfen. Der Grundrechtsschutz des Art. 41 1. Alt. LV beschränkt sich nicht nur auf die individuelle Betätigungsfreiheit, sondern erstreckt sich auch auf den Verein als sol­ chen. Dementsprechend können auch juristische Personen des Pri­ vatrechts sich gegenüber vereinsbeeinträchtigenden Handlungen des Staates auf die Vereinsfreiheit berufen.75 h) Die Schranken Die Vereinsfreiheit wird durch Art. 41 LV lediglich "innerhalb der gesetzlichen Schranken" gewährleistet. Sie steht damit unter einem einfa­ chen Gesetzesvorbehalt.76 3. Die Versammlungsfreiheit (Art. 41 2. Alt. LV) Neben der Vereinsfreiheit gewährleistet Art. 41 auch - in seiner zweiten Alternative - das freie Versammlungsrecht innerhalb der gesetzlichen Schranken.77 Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs liegt insoweit aller­ dings nicht vor. H S. dazu etwa Hans Huber, Die Vereinsfreiheil der Ausländer, in: ders., Rechtstheorie, Verfassungsrecht, Völkerrecht, 1971, S. 271 ff.; J. P. Müller, Grundrechte, S. 170. 71 Für Art. 9 Abs. 1 GG ebenso z.B. Merten, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. VI, § 144 Rn. 27 ff.; für Art. 56 BV auch die herrschende Schweizer Lehre gegen die Judikatur des Bun­ desgerichts; dazu mit Nachweisen etwa Malinverni, in: Kommentar zur BV, Art. 56 Rn. 21. 76 Dazu mit rechtsvergleichenden Hinweisen Winkler/Raschauer, LJZ 1991, 119 (128). 77 Rechtsvergleichend: In der Bundesrepublik Deutschland ist die Versammlungsfreiheit einschliesslich der Demonstrationsfreiheit in Art. 8 GG gewährleistet. In der Schweiz ist sie als ungeschriebenes Grundrecht anerkannt; in Österreich gewährleistet Art. 12 StGG unter anderem das Recht, sich zu versammeln. - Zu Art. 12 StGG und dessen Verhältnis zu Art. 11 EMRK s. Günther Winkler, Grundfragen und aktuelle Probleme der Ver­ sammlungsfreiheit, in: ders-, Studien zum Verfassungsrecht 1991, S. 165 (197 f.). 144
	        

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