Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Kommunikationsfreiheit und Petitionsrecht jedoch angesichts der individualrechtlichen Natur der Grundrechte ... offensichtlich unrichtig".59 bb) Insbesondere: positive und negative Vereinsfreiheit Als mehrdimensionale Verhaltensgarantie enthält Art. 411. Alt. LV eine positive und eine negative Gewährleistungsdimension. Neben dem Bei­ tritts-, Gründungs- und Gestaltungsrecht gibt es auch ein Austritts- und Fernbleiberecht.60 Unbestritten gilt die sog. negative Vereinsfreiheit, also das Recht auf Vereinigungspassivität, hinsichtlich privatrechtlicher Zusammenschlüsse.61 Gegenstand kontroverser Erörterung ist jedoch die Frage, ob und inwieweit die grundrechtliche Vereinsfreiheit auch Prü­ fungsmassstab für die Zwangsinkorporation in öffentlich-rechtliche .Ver­ bände liefert.*2 Zunächst hatte der Staatsgerichtshof in seinem Gutachten zur Verfas­ sungsmässigkeit des Gesetzes betreffend die Errichtung einer Gewerbe­ genossenschaft63, durch das eine öffentlich-rechtliche Zwangskörper­ schaft aller Inhaber von Handels-, Gewerbe- und Industriebetrieben errichtet worden war, An. 41 LV als verfassungsrechtliche Massstabs­ norm überhaupt nicht erwähnt.64 In dem für die liechtensteinische Grundrechtsdogmatik wegweisenden Urteil vom 2. Mai 1988 deutete der Staatsgerichtshof dieses Vorgehen als stillschweigende Annahme, dass die Vereinsfreiheit auf solche Konstellationen keine Anwendung finde.65 Ein Jahr zuvor hatte der Staatsgerichtshof allerdings in der gleichen Pro- zessache66 die Zwangsmitgliedschaft in der Gewerbe- und Wirtschafts­ kammer67 für verfassungswidrig erklärt und dies unter anderem mit einem Verstoss gegen die in Art. 41 LV verankerte negative Vereinsfrei­ 59 So StGH 1985/1 1 - Urteil vom 2. Mai 1988, LES 1988, 94 (101). M Vgl. z.B. Merten, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. VI, § 144 Rn. 53 ff.; Malinverni, in: Kommentar zur BV, Art. 56 Rn. 25 f.; Tichy, EuGRZ 1984, 57 (60); ferner Winkler/Raschauer, EuGRZ 1991, 119 (122 ff.). 61 S. StGH 1985/1 l.aaO.S. 100. " Dazu s. den rechtsvergleichenden Überblick bei Winkler/Raschauer, LJZ 1991, 119 (122 ff.) mit zahlreichen Nachweisen. w LGB1. 1936 Nr. 2. M S. Gutachten vom 27. März 1957, ELG 1955-1961, 118 ff. « S. StGH 1985/11 - Urteil vom 2. Mai 1988, LES 1988, 94 (100). 66 Zum komplizierten Prozessgang s. StGH 1985/11, aaO, S. 95 f. 67 Zur entsprechenden Umbenennung der Gewerbegenossenschaft s. Verordnung vom 10. April 1984, LGBI. 1984 Nr. 18. 142
	        

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