Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Kommunikationsfreiheit und Petitionsrecht den Rundfunk als Träger spezieller Freiheiten benennt, verbietet sich die Annahme eines über die genannte Gewährleistungsdimension hinausge­ henden eigenständigen institutionellen Garantiegehaltes der Medienfrei­ heiten.25 cc) Verbotene staatliche Eingriffe Eingriffe in das Meinungsgrundrecht des Art. 40 LV können in ganz unterschiedlichen Formen erfolgen, z.B. durch das Verbot, eine bestimmte Meinung zu äussern bzw. auf bestimmte Art und Weise zu äussern, aber auch durch die Sanktion solcher Verbote.26 Durch tatsäch­ liche oder mittelbare Massnahmen kann der Tatbestand des Art. 40 LV ebenfalls verkürzt werden. Ihre abwehrrechtliche Funktion entfaltet die Grundrechtsbestimmung deshalb auch gegen Verzerrungen der publizi­ stischen Wettbewerbslage.27 h) Persönlicher Geltungsbereich Noch in einem Beschluss von Ende 1981 hat der Staatsgerichtshof den persönlichen Geltungsbereich (unter anderem) des Art. 40 LV auf Lan­ desbürger beschränkt.28 Aufgrund des eingetretenen grundlegenden Wandels in der Judikatur des Staatsgerichtshofs hinsichtlich der Grund- rechtsträgerschaft von Ausländern29 ist jedoch davon auszugehen, dass heute auch diese sich auf das Menschenrecht der Meinungsfreiheit10 berufen können. Juristische Personen des Privatrechts - etwa in Vereinsform organi­ sierte Parteien und Verbände - geniessen ebenfalls den Schutz des Art. 40 LV.31 25 Dazu im Blick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG etwa Christoph Degenhart, in: Bonner Kom­ mentar, Art. 5 1 und II Rn. 296 ff. und 508 ff.; Martin Bullinger, Freiheit von Presse, Rundfunk, Film, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. VI, § 142 Rn. 10 ff. und 87 ff. 24 S. beispielsweise Pieroth/Schlink, Grundrechte, Rn. 636 f. und 652 f.; J. P. Müller, Grundrechte, S. 94. 27 Ohne Gespür für diese Problematik StGH 1965/1 - Entscheidung vom 9. März 1966, ELG 1962-1966, 225 ff.; zur Kritik s. schon S. 132 f. 28 S. StGH von 1981/10 - Beschluss vom 9. Dezember 1981, LES 1982, 122 (123); ebenso StGH 1981/6 - nicht veröffentlicher Beschluss vom 9. Dezember 1981, S. 3. 29 Dazu oben S. 62 f. 50 So z.B. J. P. Müller, in: Kommentar zur BV, Meinungsfreiheit, Rn. 27; Hangartner, Grundzüge II, S. 110. M Für die Schweiz s. z.B. Häfelin/Haller, Bundesstaatsrecht, Rn. 1296. 136
	        

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