Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Privatsphärenschutz und Entfaltungsfreiheit bb) Juristische Personen Nicht geklärt ist vom Staatsgerichtshof bislang die Frage, ob das Grund­ recht der Niederlassungsfreiheit nur natürliche Personen schützt55 oder auch juristischen Personen des Privatrechts zusteht.56 Nach Massgabe der vom Staatsgerichtshof formulierten allgemeinen Regel dürfte die Frage im Sinne der 2. Alternative zu beantworten sein. c) Eingriffe Art. 28 Abs. 1 1. Alt. schützt gegen direkte staatliche Einwirkungen, z.B. dagegen, dass die Freizügigkeit von Bedingungen, Genehmigungen usw. abhängig gemacht wird.57 Die Regelung in Art. 30 Abs. 1 des Gemeinde­ gesetzes, wonach die Bürgerversammlung aus den in der Gemeinde wohnhaften stimmberechtigten Gemeindebürgern besteht, stellt keinen Eingriff in die Niederlassungsfreiheit des Wegzugwilligen dar.58 3. Schranken Die Niederlassungsfreiheit ist durch Art. 28 Abs. 1 1. Alt. LV nur "unter Beobachtung der näheren gesetzlichen Bestimmungen" garantiert. Das Grundrecht auf Freizügigkeit steht somit unter einem einfachen Geset­ zesvorbehalt.59 55 So die schweizerische Lehre; s. z.B. J. P. Müller, Grundrechte, S 73; Dicke, aaO, Art. 45 Rn. 10; Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 2. Auflage 1988, Rn. 1543. 56 So die wohl herrschende deutsche Lehre, s. z.B. Hailbronner, in: Handbuch des Staats­ rechts, Bd. VI, § 131 Rn. 165; Randelzhofer, in: Bonner Kommentar, Art. 11 Rn. 64. 57 Vgl, etwa Pieroth/Schlink, Grundrechte, Rn. 89 f.; Jarass/Pieroth, Art. 11 Rn. 7; Kunig, in: Grundgesetz-Kommentar I, An. 11 Rn. 19. 58 In diesem Sinne ist wohl die Formulierung in StGH 1982/39 - Beschluss vom 10. Dezember 1982, LES 1983, 117 (118) zu verstehen, die Regelung Verstösse 
nicht gegen die Garantie der Freizügigkeit. i9 Art. 6 Abs. 1 des österreichischen StGG enthält keinen Gesetzesvorbehalt, doch sieht die Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofs einschlägige Schrankenziehungen "in der gesamten Rechtsordnung"; dazu s. etwa Bruno Binder, Wirtschaftsrecht 1992, Rn. 0052. 120
	        

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