Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Privatsphärenschutz und Entfaltungsfreiheit seiner Absicht liegen, wäre dem zu widersprechen. Soweit Art. 32 Abs. 1 2. und 3. Alt. LV mit der Gewährleistung des Hausrechts sowie des Brief- und Schriftengeheimnisses spezifische Lebensbereiche unter sei­ nen Schutz stellt, handelt es sich um eigenständige Grundrechtsgaran­ tien. Die Privat- und Geheimsphäre im übrigen könnte dann als Schutz­ gut der in Art. 32 Abs. 1 1. Alt. LV genannten Freiheit der Person zuge­ ordnet werden. bb) Art. 32 Abs. 1 1. Alt. LV als Auffanggrundrecht Bei einer solchen Konkretisierung kommt der Gewährleistung des Art. 32 Abs. I 1. Alt. LV allerdings die Funktion eines Auffanggrund­ rechts zu," das einen umfassenden Achtungsanspruch des einzelnen auf Persönlichkeitsentfaltung und Privatheit statuiert. Hierfür spricht zwei­ felsohne der enge textliche Zusammenhang mit den beiden Spezialge- währleistungen des Hausrechts sowie des Brief- und Schriftengeheimnis­ ses, die geradezu Privatsphärenschutzbestimmungen par excellence sind.12 Geschützt würden damit die körperliche wie die psychische Inte­ grität der menschlichen Persönlichkeit und ihre elementaren Entwick­ lungsmöglichkeiten. Die bislang spärliche Judikatur des Staatsgerichtshofs legt die Annahme einer Entwicklung nahe, die parallel zur Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts zur persönlichen Freiheit verlaufen konnte. Von der Anerkennung einer Garantie der körperlichen Unver­ sehrtheit und Bewegungsfreiheit über den Schutz der psychischen Inte­ grität bis hin zur Gewährleistung elementarer Erscheinungsformen der Persönlichkeitsentfaltung hat das Bundesgericht den Schutzbereich des ungeschriebenen Grundrechts fortentwickelt, ohne es indes - wie das deutsche Bundesverfassungsgericht -IJ im Sinne einer allgemeinen Handlungsfreiheit zu deuten.14 Implizit hat der Staatsgerichtshof erken- " Zur praktischen Bedeutung s. noch unten bei Fn. 32; zur Frage, ob und inwieweit das ungeschriebene Grundrecht der personlichen Freiheit in der schweizerischen Verfas­ sungsordnung ein Auffanggrundrechi darstellt, s. etwa J. P. Müller, Grundrechte, S. 12. In der Bundesrepublik Deutschland durch Art. 13 bzw. An. 10 GG geschützt; s. auch Walter Schmitt Glaescr, Schutz der Privatsphärc, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. VI, 1989, § 129 Rn. 4. 13 Grundlegend das sogenannte Elfes-Urteil, BVerfGE 6, 32 ff.; vgl. auch Hans-Uwe Erich- sen, Allgemeine Handlungsfreiheit, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. VI, § 152. 14 Zur persönlichen Freiheit s. z.B. Hans Huber, Die persönliche Freiheit, SJZ 1973, 113 ff.; J. P. Müller, Grundrechte, S. 6 ff.; Saladin, Grundrechte im Wandel, S. XXXIX ff. und 112
	        

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