Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Grundpflichten V. Grundpflichten Das IV. Hauptstück der Verfassung trägt die Überschrift "Von den allge­ meinen Rechten und Pflichten der Landesangehörigen". Ein Blick auf den Inhalt der Art. 28-44, welche dieses IV. Hauptstück bilden, macht aber deutlich, dass nur wenige Verfassungsbestimmungen Grundpflich­ ten statuieren. Gem. Art. 28 III LV verpflichtet der Aufenthalt innerhalb der Grenzen des Fürstentums zur Beobachtung der Gesetze. Nach Art. 44 I LV ist jeder Waffenfähige382 bis zum zurückgelegten 60. Lebensjahr im Falle der Not zur Verteidigung des Vaterlandes verpflichtet. Genau genommen gehört allerdings auch Art. 35 LV hierhin, der unter den genannten Voraussetzungen eine Eigentumspflicht normiert. Nimmt man die - verfassungsrechtlich offenkundig vorausgesetzte - Steuer­ pflicht hinzu, so ist damit der Kanon der klassischen republikanischen Grundpflichten komplett.383 Ausserhalb des IV. Hauptstücks findet sich schliesslich noch die allgemeine Schulpflicht des Art. 16 II LV. Betrachtet man die in der FL-Verfassung statuierte Pflichtendimen­ sion in ihrer Gesamtheit und in ihrem Eingebettetsein in den Rechteka­ talog der Art. 28-43 LV, so wird indes ihre eher beiläufige Behandlung offenkundig. Namentlich die Wehrpflicht erscheint dann eher als ein egalitärer Anspruch des Volkes, d.h. als ein Waffenrecht.384 Auch in der Judikatur des Staatsgerichtshofs spielen die Grundpflichten - abgesehen von der Eigentumsabtretungspflicht, d.h. der Enteignungsproblematik - keine Rolle. Darin kommt letztlich die grundsätzliche Rechte-Pflichten- Asymmetrie zum Ausdruck, die die Verfassung der Freiheit charakteri­ siert.385 schenrechtskonvention, in: Festschrift für Hermann Mosler, 1983, S. 369 ff.; Berka, Österreichische Zeitschrift für öffentliches Recht und Völkerrecht 37 (1986), 7J ff.; Engel, Österreichische Zeitschrift für öffentliches Recht und Völkerrecht 37 (1986), 261 ff. - Zur Judikatur des EuGH s. z.B. Pollak, Verhältnismässigkeitsprinzip, S. 34 ff. und S. 121 ff. Hierunter fallen nicht Ausländer, s. StGH 1981/10 - Beschluss v. 9. Dezember 1981, LES 1982,122 (123). Dazu s. etwa Hasso Hofmann, Grundpflichten und Grundrechte, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. V, 1992, § 114 Rn. 4 ff. 384 So für die Grundpflichten der Frankfurter Paulskirchenverfassung etwa Otto Luchter- hand, Grundpflichten als Verfassungsproblem in Deutschland, 1988, S. 124 ff.; ferner Hofmann, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. V, § 114 Rn. 11. J85 Dazu etwa Volkmar Götz, Grundpflichten als verfassungsrechtliche Dimension, WD- StRL 41 (1983), 7 (13 f.); Hasso Hofmann, Grundpflichten als verfassungsrechtliche Dimension, WDStRL 41 (1983), 42 (56 f.). 108
	        

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