Volltext: Die liechtensteinische Grundrechtsordnung

Gestufter Argumentationsprozess schluss von einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit zwangsläufig immer auch eine Verletzung des Kerngehalts des Art. 36. Sodann aber verneint der StGH die kerngehaltsverletzende Wirkung solcher Grund­ rechtseingriffe, sofern "besonders triftige Gründe, wie sie insbesondere bei Ärzten und Anwälten vorliegen, eine derart weitgehende Massnahme rechtfertigen".370 Es ist offenkundig, dass der - zunächst als absolut unterstellte - Schutz des Kerngehalts letztlich eine Sache von Prinzipien­ relationen bleibt. Der tendenziell zutreffende Gedanke der absoluten Wesensgehaltstheorie liegt nun darin, dass sie mit Nachdruck betont, dass Prinzipien, je weiter sie zurückgedrängt werden, desto resistenter werden. Mit anderen Worten, die Stärke der gegenläufigen Gründe muss überproportional wachsen. Es gibt daher Bedingungen, bei denen mit sehr hoher Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass kein gegen­ läufiges Prinzip vorgeht.371 Als Ergebnis kann jedoch festgestellt werden, dass die Kerngehaltsga­ rantie in ihrer subjektiven Variante gegenüber dem Übermassverbot keine eigenständige Schrankenschranke statuiert. 4. Zur Bedeutung eines im Blick auf Grundrechtstat­ bestand, Grundrechtsschranke und Grundrechtsschranken­ schranken gestuften Argumentationsprozesses a) Zur Funktion der Strukturierung des grundrechtlichen Argumentationsprozesses Vor allem zwei Aspekte sind es, die eine Strukturierung der grundrecht­ lichen Argumentation als sinnvoll und anderen Modellen überlegen erscheinen lassen: es ist zum einen ein erhöhtes Mass an Disziplinierung und Kontrollierbarkeit des Subsumtionsprozesses und zum andern die problemadäquate Berücksichtigung divergierender Interessen. Das Postulat einer rationalen nachvollziehbaren dogmatischen Qualifi­ kation eines grundrechtlichen Problems ist zunächst ein methodisches Anliegen. Hier bewirkt die Stufung des Argumentationsprozesses ein Mehr an intersubjektiver Nachvollziehbarkeit. Auf den verschiedenen Stu­ fen - Grundrechtstatbestand, Grundrechtsschranke, Grandrechtsschran- S. StGH 1989/3 - Urteil vom 3. November 1989, LES 1990, 45 (48). 171 In diesem Sinne namentlich J. P. Müller, Elemente, S. 153 f.; ferner Alexy, Theorie der Grundrechte, S. 271 f. 105
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.