in Baduz eine Befprechung mit den Rongefftondren in Anwe-
fenbeit von Derrn Dr. Huber ftattfand. Der juriftifehe Berater
babe damals ben Stonge[fionüten — audeinanbergejeót, daß
bie Stautiona(umme von 100,000 Fr. verfallen ei, falí8 fie
ipre Derpflichtungen nicht erfüllen, und daß fie im übrigen au
bem Verfrage belangt wiirben, Dr. Sautier Habe fi jebr be-
primiert gezeigt. Er habe erklärt, e8 fei ihm unmöglich, bie
Sache weiterzuführen oder weitere Leiffutigen zu machen, fo
daß man jur 9luffajfung. gefangfe, e8 wäre richtiger, mit ihm
abaubrechen und mit Or. Huber einen neuen Vertrag ju jhliepen.
Herr Dr. Emil Bed madyte Hiebei davauf aufmertjam, bap die
tatfächlichen Eingänge den Grmartungen durdhaud nicht ent-
fprechen. Er felbft babe zwar an die großen Zahlen der Ston-
zeffionäre nie geglaubt, doch wäre zu erwarten gewefen, daß
mwenigffen$ ein verhältnismäßig geringer Bruchteil eintreffe,
unb bann (fünbe bie Cade feute nod) gut. Aus diefem Grunde
habe er von allem Anfang an zur Borficht geraten und foweit
alg môglid Sicherheit verlangt (Raution, Barzahlung der
Marken, Sicherungs-Fond), worauf dann im Berlauf der
Ynterpandlungen leider zum Teil Berzicht geleiftet worden fei.
Bezüglich des. neuen Bertrages betonte er neuerdings, daß
wiederum in erfter Linie die Sicherheiten zu ftellen feien. Das
Angebot Gautier bedeute ungefähr, daß wir auf alles vet:
aidjfen follen, worauf mir ifm bereit8 geantwortet haben, daß
wir darauf nicht eintreten fénnen. Die Auffaffung ber
Konzeffionäre, daß fie nicht zur ganzen Durchführung einer
begonnenen Lotterie verpflichtet feien, fei unzutreffend gemäß
Art. 12 des Bertrages. Für die Nichterfüllung desfelben feien
die Nonzeffionäre {chadenerfagpflihtis. Sebenfall8 habe; das
Land dag NMecht, über die 100,000 Fr. und die eingegangenen
Gelder zu verfügen, trogdem das Berfügungsrecht für bie
Einzahlungen der Spieler von Dr. Huber beftritten werde. -
Auch machte er auf eventuelle ftrafrechtliche Berantwortung auf:
merf[am. 9Inbererjeit8 Habe dad Land natürlich ein Snterej]e .
daran, einen Skandal zu vermeiden.
Sm weitern gab der juriftifhe Berater der Nommiffion
neuerdings Auffchluß, worin ihm die fpateren Ereigniffe Recht
gegeben haben. Das Ungebot der Songeffionäre fei {hon
deswegen nicht annehmbar, weil das Land einerfeitd auf feine -
Rechte verzichten müßte, während die Rongeffionäre andererjeits
feine pofitiven Leiftungen bieten, fondern (ediglich dem Lande
verfprechen würden, daß die 2. Kaffe gefpielt merde. „Es ift im
Grunde aber bod) nur ein Berfprechen, er habe in erfter Linie