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(rlebigung affer 3Serbinblidjfeiten bis aum Betrage der gurüdbletberi
ben fauiionsjunmé unb bes Kautionsjonds auszuhändigen. Bor die:
Jem 3eitpunfte fann über biejes Gelb nur burd) 9Ínmeijung zum Zwede
der Durchführung der Lotterie verfügt werden.
e) Cinjidtsredjt ber 9tegierung.
Art 8
Ueber das gejamte Gejddit ijt genau Bud) zu führen und der 9te-
gierung, jomie ber non ifr begeidjneten S[ujfidjtsfommiljion, jeberaeit
(infit zu gewähren. . ^
ie fonaejlionüre haben der Regierung nach Beendigung jeder
Lotterie über den Stand der Durchführung Bericht ju erftatten und ihr
nad) Ablauf von 30 Tagen jeit ber lebten Ziehung eine Wbredhnung
eingujenben, aus meldjr fid) ergibt: .
1. Die Gejamtzahl der verkauften Loje und der Gejamterlös aus
ihrem Verkaufe; N . .
2. bie Unfojten ber Durdjüfrung ber Lotterie;
8. der Betrag der zu Guniten des Staates verfallenen Gewinne und
4. ber 9teinertrag ber Lotterie. :
f) Dertlide Verbältnif]e
Art. 9
Die für die Durchführung des Lotteriegejhäftes nötigen Arbei-
ten find, abgejehen von oder Leitung, in vorzunehmen.
Die Konzejlionäre find verpflidhtet, Hiefür, Joweit geeignete Ar-
beitstrijte im Lande felbjt erhältlich find, einheimijdhe Leute zu ver:
wenben unb im angemejjener Weije zu entidhnen. Chenjo find die Wa-
renbezüge nach) Möglichkeit im Gnlande ju maden.
v. Hbgaten an den Staat. 7
rt. 10.
Die Konzellionäre bezahlen dem Kedtenjteinijden Staate während
der Dauer ber Songejfion:
a) Cine fire Gumme von elnbunberttaulend (100,000) &djmeiger-
franfen jür jebe falje einer jeben Sotterie, minbejtens aber
1 9titfion (1,000,000) Gdmeiserjranfen jebes “obr. itd jebod)
der von ber Regierung genehmigte Spielplan auf Grund von
mehr als einhundertfünfzigtaujend (150,000) Lojen: aufgebaut,
Io er Bbt lid dieje Summe proportional àu bielet Höheren
a
naabl.
b) Cinen Anteil von 3ebn (10) + ect am gfclamten Steinge:
minn der Rongeffionäre oder na abl der Regierung zwanzig
20) Progent von den aus den Erneuerungen der ‘gezogenen
oje fi) ergebenden Einnahmen. M
c) Cine jährlide Summe von Ddreipigtaufend (30,000) Kranken
als Entgelt für die von der Regierung burdgufiibrende uflicht
und für die Bezahlung der 5iepür zu beftellenden fommihon.
d) Cine Minimaljumme von dreitaujend (3000) Franken für bie
Riidfendung der aus der Schweiz einlgqufjenden Gelber.
] Als Gewinn gilt derjenige Vetrag, welder von allen eingelau-
enen Geldern nad Abzug der ausgubezablenden oder verjallenden
refer, Jowie ber effettin gehabten Unfojten, wobei fiir die leitenden
Perjonen ein angemefjener Gehalt ju berednen ift, iibrig bleibt: . "
Diefe Leijtungen gelten als Steuerpaujdalierung im Sinne des
Viri. des Gteuergejetes, Jo daß die Lotterieunternehmung ju feinetlei
direkten Steuern an den Staat oder bie Gemeinde verpflichtet ift.