Volltext: Kleinstaat

Zusammenfassung der Diskussion dungsqualität auf moralisch-politischer Ebene bedürfe. Kontrollfunktionen müsse es in jedem Staat geben, und in der Bundesrepublik Deutschland werde diese Aufgabe vom Bundesverfassungsgericht wahrgenommen. Man könne natürlich die Frage stellen, ob ein kluger Monarch nicht genausoviel Kompetenz haben könne als ein Dutzend hochgebildeter Verfassungsrich­ ter, die auch hin und wieder Unsinn machen könnten. Man könne aber nicht aus dem Sanktionsrecht eine Richtlinienkompetenz machen, dann würde bei ihm, Willoweit, die Glocke anschlagen, wenngleich es auf der anderen Seite sicher verfassungsgemäss sei, wenn der Fürst politische Mei­ nungen äussere. Die Frage sei dann nur, inwieweit dies in der politischen Praxis durchschlage. Zum Gottesgnadentum bemerkte Willoweit noch, dass dies schon im 18. Jahrhundert im Grunde genommen eine ius cogens für die Nachfolgeordnung bedeutete, erst im frühen 19. Jahrhundert habe man im Zuge der Restauration daraus wieder eine göttliche Einsetzung der Monarchie gemacht. Auf den säkularisierten Staat übertragen heisse Gottes­ gnadentum, dass der Zufall der Geburt über die Nachfolge in der Monar­ chie entscheide. Ein solches Prinzip habe einen stabilisierenden Sinn. In die­ ser reduzierten Weise ausgedeutet würde sich kein Ideologieüberhang ergeben, der wie auch immer gefährlich werden könnte. Waschkuhn führte aus, dass niemand hinter John Locke und seine politi­ sche Konzeption zurückgehen wolle. Bei Willoweit habe die Glocke viel­ leicht zu früh angeschlagen, denn es war nicht die Richtlinienkompetenz des Monarchen angesprochen, sondern lediglich von Richtungssymbolisie- rung die Rede, was unzweifelhaft in den jährlichen Thronreden des Fürsten zur Landtagseröffnung zum Ausdruck komme. Man müsse diese Rich- tungssymbolisierung aber mehr im Kontext der politischen Kultur sehen, dass der Fürst also über die Tagespolitik hinausgehen und zu den grösseren Themen- und Weichenstellungen der Zeit Stellung nehmen könne, wie es dies ja auch der deutsche Bundespräsident Richard von Weizsäcker in her­ vorragender Weise unternehme. Dort sei im Kontext der bundesrepublika­ nischen politischen Kultur vielleicht ein monarchisches Äquivalent zu sehen. Eine Richtlinienkompetenz des Fürsten wurde insoweit auch von Waschkuhn zurückgewiesen. Batliner erläuterte seinen Rekurs auf Carl Schmitt hinsichtlich der Not­ rechtskompetenz in dem Sinne, dass diese Kompetenz im Ausnahmefall immer noch eine innerhalb der Verfassung sei. Man könnte sie vielleicht mit Klaus Stern als eine "pouvoir constituant institue" bezeichnen. Jede Not­ rechtsverordnung bedürfe der Gegenzeichnung durch den Regierungschef, 304
	        

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