Volltext: Kleinstaat

Gerard Batliner Wahl des Präsidenten durch den Fürsten)41 befriedigt, ob die Richterbestel­ lung nicht auf verschiedene Träger verteilt werden sollte (z.B. ein Richter durch den Fürsten, drei Richter - darunter zwei Ausländer - durch den Landtag, ein Richter durch die Gemeinden [etwa Versammlung der Gemeindevorsteher], denen die Verfassung in verschiedenen Belangen eine Mitwirkung in Landesangelegenheiten einräumt [Art. 48 Abs. 2 und 3, 64 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 und 2, Art. 66bis Abs. 1 Verfassung; Art. 24 Abs. 1,25 Abs. 2 StGHG]). 12. Die Gesamtrechtsordnung im weiteren Sinne betreffend: Liechten­ stein hat das Österreichische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch und das Strafrecht und die zugeordneten Prozessrechte und Bestimmungen über das Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren rezipiert und besitzt ein den schweizerischen Vorbildern entsprechendes Personen- und Sachen­ recht. Verschiedene schweizerische Rechtsnormen gelten in Liechtenstein aufgrund des bilateralen Zollvertrages.42 13. Als (einziges) ungeschriebenes liechtensteinisches Verfassungsrecht gilt die völkerrechtsfreundliche Regel der automatischen Adoption des Ver­ tragsvölkerrechts im innerstaatlichen Bereich, soweit das Völkerrecht sol­ che Geltung intendiert. Das so inkorporierte Völkerrecht steht innerstaat­ lich teils mindestens auf Verfassungsstufe (z.B. verfassungsändernde Bestimmungen des Zollvertrages), sonst aber mindestens auf Ubergesetzes­ und Gesetzesstufe. Möglicherweise steht die Europäische Menschenrechts­ konvention, die in bezug auf die Grundrechtsgehalte auf der grossen angel­ sächsisch-französischen Tradition aufbaut, als "ordre public commun- autaire des libres democraties d'Europe" im Verfassungsrang und erweitert und verstärkt so die liechtensteinischen Grundrechte und erstreckt den Schutz in die internationale Dimension.43 Liechtenstein schlägt nach Franz Gschnitzer "nicht nur geographisch Brücken über den Rhein - 
den europäischen Strom! -, es schlägt sie auch 41 Nach der Regierungsvorlage zum Erlass eines neuen Staatsgerichtshof-Gesetzes soll das in Art. 105 der Verfassung vorgesehene Bestellungsverfahren unverändert bleiben; vgl. Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag vom 8.10.1991 zum Staatsgerichtshof- Gesetz, Nr. 71/1991,43f., 47ff., 92 sowie Art. 2 des Gesetzesentwurfes. 42 Kühne, Josef, Zur Struktur des Liechtensteinischen Rechtes. Eine föderative Rechtsord­ nung, in: Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart (Hrsg. Peter Häberle), Bd. 38 (1989), 379ff. Wenn Liechtenstein dem Abkommen über den Europäischen Wirtschafts- ' räum (EWRA) beitritt, werden mit dem Abkommen zahlreiche Vorschriften der EG für und in Liechtenstein verbindlich und manche aufgrund des Zollvertrages mit der Schweiz bestehende Vorschriften ersetzt. 45 Batliner (Anm. 1), 145ff., 160ff. Das aufgrund des EWRA anwendbare Recht wird grundsätzlich Uberverfassungsrang haben. 298
	        

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