Volltext: Kleinstaat

Verfassungsschichten 9. Mit Osterreich verbindet uns das 1921 eingeführte strenge Legalitäts­ prinzip für alles staatliche Handeln (Art. 92). Es besteht - im Lichte der neuen Verfassungsauslegung - eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle für sämtliche Verwaltungsakte.33 . 10. Von den USA haben europäische Staaten das "Gefühl für die Heilig­ keit und die rechtliche Uberordnung der Verfassungsnormen"34 übernom­ men, und im österreichischen Bundes-Verfassungsgesetz wie in der liech­ tensteinischen Verfassung 1921 hat die Merkl-Kelsensche Lehre von der gestuften Rechtsordnung Eingang gefunden, deren Hierarchie und Uber­ einstimmung mit der Verfassung durch ein System der abstrakten und kon­ kreten Normenkontrolle, geschützt wird (Art. 104 Abs. 2).35 Verfassungs­ widrige Gesetze und gesetzwidrige Verordnungen werden vom Staatsgerichtshof kassiert, der diese Normen mit Wirkung gegenüber jeder­ mann wie ein negativer Gesetzgeber aufhebt. Keiner direkten verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle unterliegen nach dem bisher geltenden Recht Staatsverträge.36 Ob ein Notrechtserlass einer Normenkontrolle unterliegt, ist nicht geklärt. Ebenso unbeantwortet ist, ob bei Notrechtseingriffen in verfassungsmässig gewährleistete Rechte eine Verfassungsbeschwerde möglich ist. Leichter zu beantworten ist m.E. die Frage, ob der Staatsgerichtshof gegen einen Notrechtserlass im Organ­ streitverfahren nach Art. 112 angerufen werden kann. Liechtenstein ist kein Willkürstaat. Falls ein Notrechtserlass den durch die Verfassung gesetzten Ermessensspielraum ("in dringenden Fällen ... das Nötige zur Sicherheit und Wohlfahrt des Staates vorkehren") überschreitet oder verletzt, kann der Landtag die Frage als Organstreit vor den Staatsgerichtshof bringen, mit 33 Batliner (Anm. 1), 101 ff., 125f. 34 Frieserihahn, Ernst, Wesen und Grenzen der Verfassungsgerichtsbarkeit, in: ZSR NF 73 (1954), 134. Der Gedanke der Heiligkeit der Verfassung und des Verfassungsstaates durchzieht wie ein roter Faden den Text der FL-Verfassung von 1921. Verfassung als oberste Norm oder als Grundgesetz in: Art. 2,7 Abs. 1,11,13 Abs. 1,28 Abs. 3,29 Abs. 1,43,45 Abs. 1, 51 Abs. 1, 54, 62 Et. a und g, 64 Abs. 3 und 4, 66 Abs. 2, 74 lit. a und e, 78 Abs. 1, 88, 92 Abs. 2, 104, 107,109 sowie 111-114. 35 Batliner ( Anm. 1), 101,103ff., bes. 105, dortige Anm. 27. 36 Bericht aer Fürstlichen Regierung vom 17.11.1981 an den Landtag zum Postulat betr. die Überprüfung der Anwendbarkeit des Völkerrechts im Fürstentum Liechtenstein, 9ff., 12, 15ff. mit Nachw. Die vom Landtag am 11.11.1992 beschlossene Gesamtrevision des StGHG, zu welchem die Sanktion des Fürsten aussteht, sieht in Art. 21 und 22 eine Prüfung der Verfassungsmäs­ sigkeit von Rechtsvorschriften in Staatsverträgen vor. Hiezu die entsprechende Regie­ rungsvorlage vom 8.10.1991 zu einem neuen Staatsgerichtshof-Gesetz (Nr. 71/1991). 295
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.