Volltext: Kleinstaat

Verfassungsschichten systematisch nicht mehr nachvollziehbar, dass Fürst und Landtag die Ver­ fassung ausserhalb des regulären Verfassunggebungsverfahrens durch eine sonstige Übereinkunft authentisch auslegen könnten.27 Dagegen dient die in Art. 112 vorgesehene Möglichkeit, einen Organstreit über die Auslegung einzelner Bestimmungen der Verfassung (darunter fallen auch Kompetenz-- Streitigkeiten) zwischen den, abgesehen vom Volk, höchsten Trägern der Staatsgewalt Fürst und Landtag vom Staatsgerichtshöf durch Feststellungs­ urteil verbindlich entscheiden zu lassen, der äussersten Gewähr der ellipti­ schen Staatsform unter der Verfassung.28 5. Nach Art. 63 Abs. 2 der Verfassung kann der Landtag von ihm wahr­ genommene Mängel oder Missbräuche in der Staatsverwaltung beim Für­ sten rügen und ihre Abstellung beantragen. Diese von 1862 (§ 42) übernom­ mene Bestimmung ist seit 1921 toter Buchstabe, da die Exekutive, nicht mehr diejenige des Fürsten ist und dem Landtag das Recht der direkten Kontrolle über die gesamte Staatsverwaltung zusteht (Art. 63 Abs.! Verfas­ sung). • 6. Die Grundrechte der Verfassung von 1921 sind, in der Tradition des frühen und späteren deutschen Konstitutionalismus, Landesangehörigen- Rechte, also im Unterschied zur amerikanischen und französischen Verfas­ sungsentwicklung nicht allen Menschen zustehende Rechte. Die Texte von 1921 erinnern auch sonst in ihrer weichen Diktion an konstitutionelle Vor­ bilder des 19. Jahrhunderts, als solche Verfassungsrechte zwar den Kompe­ tenzfreiraum der Exekutive zurückgedrängt hatten, im übrigen aber nicht als subjektive Rechte, sondern bloss als Sätze des objektiven Rechts und als Programme für den Gesetzgeber verstanden worden waren. Zur Illustra­ tion ein Beispiel: "Das freie Vereins- und Versammlungsrecht ist innerhalb der gesetzlichen Schranken gewährleistet." (Art. 41). Es kann gefragt wer­ den, ob ein solcher Verfassungstext nicht als "leerlaufend" (Richard Thoma) bezeichnet werden muss, seitdem mit der Verfassung von 1921 ohnehin das Legalitätsprinzip für alles staatliche Handeln eingeführt ist. Der . Text bringt, für sich allein genommen, keinen zusätzlichen Schutz gegenüber der Exekutive, und er vermag, so scheint es, das Grundrecht gegenüber dem Gesetzgeber nicht in Schutz zu nehmen. Dennoch hat die Verfassung von 1921 die Lage gründlegend geändert. Die Verfassung hat nicht nur das Legalitätsprinzip für alles staatliche Handeln eingeführt, son- 17r Batliner (Anm. 1), 105ff. 28 Vgl. Anm. 26 a.Ende. 293
	        

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