Volltext: Kleinstaat

Gerard Batliner bestimmt (Notrecht, Abberufung der Regierung), wird dem monarchischen Prinzip den Vorrang geben. Den Carl Schmittschen2 Fall, dass der Fürst sozusagen verfassungskonform das Mass seiner Zuständigkeit unbegrenzt selbst bestimmt, kennt die Verfassung nicht. Die Verfassung beschränkt die fürstliche Zuständigkeit zum Notrecht (Art. 10 letzter Satz) auf dringende Fälle (in denen anderswie Vorkehren nicht möglich sind) und auf das (zeit­ lich, räumlich, inhaltlich und umfangmässig) Nötige zur Sicherheit und Wohlfahrt des Staates. "Die Verfassung konstituiert Macht und begrenzt sie." (Peter Häberle) Die Verfassung unterstellt die Notverordnung einer Kontrolle durch den Staatsgerichtshof.3 Das Notrecht wird schliesslich durch das Völkerrecht (z.B. Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK], zwingendes Völkerrecht) begrenzt. Bei Annahme, dass die EMRK innerstaatlich auf Verfassungsstufe anwendbar ist, ist Art. 10 letzter Satz der Verfassung während der Vertragsdauer bezüglich der Grundrechte teilweise derogiert (Art. 15 EMRK). Wer den Staat von der Normalität her begreift (z. B. Erstbeschlussfassung über Gesetze und deren inhaltliche Aus­ gestaltung durch das Volk [bei Volksinitiativen] oder durch den Landtag; Auswahl- und Vorschlagsrecht des Landtags bei der Bestellung der Regie­ rungsmitglieder; Einfluss der Verwaltung; Auswahl- und Vorschlagsrecht des Landtages bei der Bestellung der Richter, teils Direktwahl der Richter) wird ein Ubergewicht des demokratischen Prinzips feststellen. Wenn Deutschland und Osterreich am Ende des Ersten Weltkrieges revolutionär den Weg von der konstitutionellen Monarchie zur Republik gegangen sind, hat Liechtenstein in verfassungskonformem Übergang beide Prinzipien unter der Verfassung vereinigt. Liechtenstein ist ein monar­ chisch-demokratischer Verfassungsstaat. Die Verfassung bestimmt schlicht: "... die Staatsgewalt ist im Fürsten und im Volke verankert" (Art. 2), d.h. durch die Verfassung konstituiert (pouvoir constitue). Die Verfassung sagt an dieser Stelle nichts über die Herkunft oder den Ursprung der Staatsge­ walt. In der Präambel dagegen - ich komme gleich darauf zu sprechen - wird die Staatsgewalt des Fürsten von Gott abgeleitet, ohne auch die Volks­ souveränität ausdrücklich zu erwähnen. Die Verfassung vermeidet auf diese Weise den legitimatorischen Rückgriff auf letztlich schwer Vereinbares, wie dies etwa unter Napoleon III. oder Italiens Königen geschehen ist, die sich 2 Schmitt, Carl, Politische Theologie. Vier Kapitel zur Lehre von der Souveränität, 3. A. Ber­ lin 1979, llff. 3 Ausführungen hinten, 110. 284
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.