Volltext: Kleinstaat

Dietmar Willoweit auf der Seite des Volkes und auf der Seite des Fürsten, die durch Diskussion und Interpretation nicht angetastet werden können. Die Spielräume der Verfassungsinterpretation sind also in spezifischer Weise begrenzt. Davon abgesehen kann sich aber auch die Auslegung der liechtensteinischen Ver­ fassung nur in jenem gedanklichen Rahmen bewegen, der für andere moderne europäische Verfassungen massgebend ist. Denn das institutio­ nelle Gefüge und die Semantik der Verfassung von 1921 entsprechen den Grundnormen der europäischen Verfassungskultur. Dies erklärt sich ein­ mal aus der Situation des Kleinstaats, der darauf angewiesen ist, vom Rechts- und Verfassungsdenken der grösseren, jedenfalls quantitativ dis­ kussionsstärkeren Staaten zu profitieren. Zum anderen stellt sich die geschichtliche Entwicklung der auf dem europäischen Kontinent anzutref­ fenden Verfassungsinstitutionen ohnehin vor allem als ein länderübergrei­ fender Prozess dar. In den Bürgerrechten und in Prinzipien wie Gewalten­ teilung und repräsentative Demokratie drückt sich ein europäisches Gemeinrecht aus, das aus unserer Rechtskultur ebensowenig wegzudenken ist wie das aus dem römischen Recht hervorgegangene gemeine europäische Privatrecht. Nationale Kodifikationen, auch des Verfassungsrechts, haben sich selbstverständlich stets dieser Rechtsüberlieferungen bedient. Von ihnen erhalten Begriffe und Normen der geltenden Verfassungsgesetze ihren juristischen Gehalt und politischen Sinn.26 Eine Verfassungsinterpre­ tation, die den Hintergrund der europäischen Verfassungsgeschichte, ihre Institutionen und Rechtssprache vernachlässigen und sich mit textimma­ nenten, normlogischen Operationen begnügen wollte, liefe Gefahr, den Textsinn selbst gerade zu verfehlen. Parlamentarische Demokratie - um nur ein Beispiel zu nennen - verlangt den Widerstreit und die Realisierung alter­ nativer politischer Programme aus dem Parlament heraus - oder sie wird dem selbstgesetzten Anspruch nicht gerecht. Die liechtensteinische Verfassung kann also nicht in einer kleinstaatlich begrenzten Weise interpretiert werden. Jener Verbindlichkeit, welche die deutsche Rechtssprache vermittelt, und dem vorgegebenen Funktionszu­ sammenhang der europäischen Verfassungsinstitutionen vermag sieh auch das liechtensteinische Verfassungsrecht nicht zu entziehen. Es handelt sich um Faktoren, welche jeder Verfassungsinterpretation vorgegeben sind. Das heisst aber auch, dass ganz bestimmte einzelne Auslegungstraditionen und 26 peter Häberle, Gemeineuropäisches Verfassungsrecht, in: Europäische Grundrechte-Zeit­ schrift 18 (1991), S. 261 ff. 202
	        

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