Peter Häberle Hier einige Beispiele in typisierender Auswahl, wobei freilich anzumer ken ist, dass neuere Entwicklungsländerverfassungen sich desselben The mas ebenfalls sehr genau annehmen (eine gewisse Parallele zwischen beiden Varianten des Verfassungsstaates Entwicklungsländer dort, Keinstaaten hier37): Ein differenziertes Textbild findet sich in der Verf.
Grenada von 1973. Diese unterscheidet zwischen den Bürgern, die vor dem Unabhängigkeits jahr bzw. -tag (1974), und solchen, die danach geboren wurden (Art. 95 bzw. Art. 96). Die Regelungen stehen in einem eigenen Kapitel und ziehen sich von Art. 94 bis Art. 100 hin, mit vielen Differenzierungen und Legalde finitionen. Noch ausführlicher und ebenfalls durch eine
gespaltene Rege lung der Staatsbürgerschaft gekennzeichnet (Unabhängigkeitstag als Stich tag) ist die Verf.
von Antigua und Barbuda (1981). In einem eigenen Kapitel bzw. im Rahmen von Art. 111 bis 118 ist das Tatbestandsprofil der konsti tutionellen Staatsangehörigkeitsnormen höchst differenziert: z. B. hinsicht lich des Erwerbs der Staatsbürgerschaft durch Heirat (Art. 114), der Ver meidung doppelter Staatsangehörigkeit (Art. 115), der Kompetenz des Par laments bzw. des zuständigen Ministers (Art. 116); wer sich um eine Staats bürgerschaft bemüht, muss einen "Oath of allegiance" leisten (Art. 117) - eine kleinstaatliche Eigenart! Dieses Grundmodell findet sich in vielen Kleinstaaten. Malta nimmt sich des Themas in seiner Verf. von 1974/79/87 ausführlich an: in einem eigenen Kapitel von Art. 22 bis 31 wird in einer nach dem Unabhängigkeitstag unterscheidenden (dualistischen) Weise das Staatsan gehörigkeitsproblem aufs genaueste geregelt. Eine besondere, ausführliche Normierung ist der
doppelten Staatsbürgerschaft, die möglichst vermieden werden soll, gewidmet (Art. 27, mit 8 langen Absätzen); auch hier finden sich Parlamentskompetenzen und Legaldefinitionen (Art. 30, 31). Verf.
Kiribati (1979) entspricht in ihrem ausführlichen Staatsbürger schafts-Kapitel (Art. 19 bis 29) ebenfalls diesem Muster, wobei eine beson ders strenge Regelung zur Vermeidung doppelter Staatsangehörigkeit ins Auge springt (Art. 27: zweijährige Fristenregelung). Plakativ an der Spitze der Verfassung, als Kapitel II, figuriert das Thema "Staatsbürgerschaft" in der Verf. von
Barbados (1966/74) in den Art. 2 bis 10, mit einer Stichtagsregelung (Unabhängigkeitstag bzw. -jähr 1966, Com monwealth-Staatsbürgerschaft (Art. 8), restriktive Regelung zur doppelten Staatsbürgerschaft etc.). . 57 Vgl. An. 89 bis 96 Verf. Peru von 1979; Art. 144 bis 148 Verf. Guatemala von 1985. 152