Volltext: Kleinstaat

Peter Häberle Art. 139 lautet: "The following constitute sources of the law: a) The written norms b) The unwritten norms The unwritten norms serve to make up, delimit or interpret the written norms and have rank of the norm which they delimit or interpret. When it tries to make up for the absence of a written norm, the unwritten norm has rank of law. c) Written sources of Law by their order are: First, the Fundamental Law, Second, the International Treaties, Third, the laws and the decree-Laws Fourth, the by-laws. b) Unwritten sources are: First, the customs or the traditional practices, . Second, the general principles of law, and Third, the Jurisprudence." Wenn es eines Beweises bedürfte, wie erfindungsreich sowohl Entwick­ lungsländer als auch Kleinstaaten-Verfassungen sein können und wie sie den Typus Verfassungsstaat in Einzelfeldern pionierhaft voranbringen, so wäre dieser Art. 139 zu nennen. Jede eurozentrische Selbstgefälligkeit in Sachen Verfassungslehre wird durch solche Textleistungen Lügen gestraft und einmal mehr bestätigt sich die weltweite Produktions- und Rezeptions­ gemeinschaft in Sachen Verfassungsstaat. Was bei uns Lehrbücher zur Methodenlehre mühsam genug über die Rechtsquellen erarbeiten, wurde in Äquatorial Guinea 1982 auf den Begriff und Text gebracht. Dass es in jenem afrikanischen Land "Vollzugsdefizite" geben mag, insofern etwa Art. 139 nicht sogleich zur Verfassungswirklichkeit wird, ist eine andere Frage. Hier steht zur Diskussion, dass ein Art. 139 die Textstufenentwicklung als weltweiten Vorgang beweist und den Kleinstaaten insgesamt zur Zierde gereicht. Sie können in ihren Verfassungen im Teilbereich modellhaft am Typus des Verfassungsstaates weiterarbeiten,/so sehr sie vielleicht in anderen Problembereichen Nachholbedarf haben bzw. Defizite aufweisen. 146
	        

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