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GERICHT
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Der Vorsteher der Gerichts- oder Lands-
gemeinde einer Landschaft war der
Landammann. Er wurde aus einem
Dreiervorschlag der Landesherrschaft
von der versammelten Landsgemeinde
in offener Wahl bestimmt. Sogleich
nach der Wahl wurde der Landammann
vereidigt und ihm das Recht erteilt, über
das Blut zu richten und andere Gerichte
zu halten. Die Landsatzungen, eine Art
Polizeiordnung und Strafgesetz, wurden
verlesen und von den Anwesenden
beschworen. Das Gericht bestand aus
zwölf auf Lebenszeit gewählten Richtern.
Jie Landesherrschaft bestellte und
vereidigte auch den Gerichtsweibel und
den Landschreiber, der in Rechts- und
Gerichtssachen erfahren sein musste.
Der Landschreiber führte das Protokoll
bei den Gerichtsverhandlungen, ver:
fasste die schriftlichen Urteile und fertig-
te die öffentlichen Urkunden aus, die
vom Landammann besiegelt wurden.
Der Landammann vereidigte auch die
Geschworenen und die Vorsteher der
Dorfagenossenschaften.
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den Weibel ausgerufen. In der Herr-
schaft Schellenberg tagte es auf
Rofenberg bei der Kapelle, in der
Grafschaft Vaduz auf dem offenen Platz
«bei der grossen Linde», welche
gegenüber der heutigen Pfarrkirche
stand. Der Landammann, der Landweibel
Jnd die Richter trugen während der
Amtshandlung lange Mäntel.
In den Gerichtsgemeinden, die sich
weiträumiger über den Dorfgenossen-
schaften aufbauten, wuchs die poli-
tische Kraft des Volkes, In den beiden
“andschaften entwickelte sich ein eige-
nes Recht, das als «Landsbrauch»
Nündlich weitergegeben, trotz mancher
Neuerung im uralten Boden Rätiens und
Alemanniens wurzelte. Neben diesem
Gewohnheitsrecht, das ursprünglich
wohl die stärkste Rechtsquelle war, galt
Jei uns das auf altem Stammesrecht
‘ussende Schwäbische Landrecht.
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Das Gericht wurde regelmässig Jährlich
zweimal, im Mai und im Herbst, als
Maien- und Herbstzeitgericht gehalten.
Vierzehn Tage vorher wurde es durch
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