Volltext: Fürst und Volk

Einzelheiten zur Durchführung von 
Wahlen werden im Volksrechtege- 
setz festgelegt. Es gibt beispiels- 
weise auch an, nach welchem Wahl- 
system (Wahlverfahren) gewählt 
wird. Man unterscheidet dabei zwi- 
schen Mehrheitswahl {(Majorzsy- 
stem) und Verhältniswahl (Proporz: 
system). 
3ei der Majorzwahl entscheidet — je 
nach gesetzlicher Vorschrift — die re- 
ative oder die absolute Mehrheit der 
abgegebenen Stimmen. 
Bei der Proporzwahl (auch Verhält- 
ıswahl oder Listenwahl genannt) 
werden nicht so sehr Personen als 
vielmehr Parteien gewählt. Durch 
dieses Wahlverfahren ist es auch 
kleineren Parteien möglich, einen 
der mehrere Sitze im Parlament zu 
arringen (vgl. aber Sperrklausel). 
Das Wahlsystem in Liechtensteir 
nat seit 1939 eine Reihe von Verän- 
derungen erfahren. Der ursprüng- 
iche Listenproporz wurde in einen 
Kandidatenproporz umgewandelt, 
um wieder vermehrt die Persönlich- 
keit und weniger die Partei in den 
Mittelounkt zu rücken 
Nahikreis Nach dem Artikel 46 der 
liechtensteinischen Verfassung bil- 
det das Oberland und das Unterland 
je einen Wahlkreis (Wahlbezirk). 
Von den 25 Landtagsabgeordneten 
werden 15 im Oberland und 10 im 
Unterland gewählt. 
Nahlvergehen Zum Schutz des 
Wahlrechtes werden Vorschriften er- 
ı1assen. Wer diese verletzt, begeht 
Wahlvergehen. Dazu zählen Wahl- 
behinderung, Wahlfälschung, Stim- 
menkauf, Verletzung des Wahlge- 
heimnisses, Wahlbestechung, Nöti- 
gung durch Gewalt oder Drohung. 
3ei Wahlvergehen drohen in Liech- 
tenstein Freiheits- oder Geldstrafen. 
In besonderen Fällen kann einem 
Verurteilten das Stimm- und Wahl- 
recht bis zu zwei Jahren aberkannt 
werden. 
Währung Unter Währung versteht 
man die Zahlungsmittel, die in einem 
_and gesetzlich anerkannt sind. 
Mit dem Währungsvertrag und dem 
Gesetz betreffend Einführung der 
>=rankenwährung vom 26. Mai 1924 
gilt in Liechtenstein der Schweizer 
Franken als offizielle Währung 
Zensur (lat. censura = Prüfung, Beur- 
teilung) Unter Zensur versteht man 
die behördliche Kontrolle und Uber 
wachung von Veröffentlichungen 
jeder Art (Wort, Schrift, Bild). Publi- 
«ationen dürfen oft nur in überarbei- 
'eter oder gekürzter Form verbreitet 
werden. Vielfach werden sie von der 
Zensurbehörde überhaupt verboten. 
Eine Zensur widerspricht dem 
3rundsatz der freien Meinungsäus- 
serung und verstösst gegen die 
Menschenrechte. 
Die liechtensteinische Verfassung 
schliesst Zensur nicht ganz aus. Im 
Artikel 40 heisst es: «, . . eine Zensur 
darf nur Öffentlichen Aufführungen 
und Schaustellungen gegenüber 
stattfinden.» 
Zollvertrag Durch die geographische 
‚age und die Herkunft des Fürsten- 
hauses ergab sich für Liechtenstein 
über lange Jahre eine starke politi- 
sche und wirtschaftliche Anlehnung 
an Österreich. Mit dem Zoll- und 
Steuervertrag von 1852 entstand 
zwischen den beiden Staaten eine 
Zollunion. 
Der Untergang der Donaumonarchie 
1918 verlangte eine Neuorientierung 
der aussenpolitischen Beziehungen 
_iechtensteins. Dieses Bemühen 
gipfelte am 29. März 1923 im Ab- 
schluss des Zollvertrages mit deı 
Eidgenossenschaft, wodurch das 
Fürstentum Liechtenstein Teil des 
schweizerischen Zollgebietes 
wurde, 
Die Aussenpolitik Liechtensteins 
wird seitdem in hohem Masse von 
den Vereinbarungen bestimmt, die 
im Zollvertrag von 1923 festgehalten 
sind.
	        

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