Die liechtensteinische
Delegation am EFTA-
Gipfeltreffen in Wien,
1977; v.l.n.r. Regie-
ungschef-Stellvertre-
ter Hans Brunhart,
Zegierungschef
Dr. Walter Kieber,
Dr. Benno Beck, Leiter
des Amtes für Volks-
‚wirtschaft.
9 Die Europäische Freihandels-
Assoziation (EFTA)
Die Gründung der Europäischen Frei-
handels-Assoziation EFTA (= European
Free Trade Association) war als Alter-
native für die Staaten gedacht, die nicht
der EWG angehörten. Vorausgegangen
war der Gedanke einer grossen, ganz
Westeuropa umfassenden Freihandels-
zone. Als dieses Projekt 1958 scheiterte,
<amen die damaligen Nicht-EWG-Staa-
ten Dänemark, Grossbritannien, Norwe
Jen, Österreich, Portugal, Schweden
und die Schweiz im November 1959 in
Stockholm überein, anstelle der fehlge-
schlagenen «Grossen Freihandelszone»
aine «Kleine Freihandelszone», die
Europäische Freihandelsassoziation
EFTA, zu schaffen. Die Unterzeichnung
der Stockholmer Konvention durct
die sieben Regierungen erfolgte am
4. Januar 1960.
Die Zielsetzung der EFTA wurde im
Artikel 2 dieser Konvention folgender-
massen formuliert:
Die Assoziation hat zum Ziele,
a) in der Zone und in jedem Mitglied-
staat die fortwährende Ausweitung
der wirtschaftlichen Tätigkeit, die
Vollbeschäftigung, die Steigerung der
Produktivität sowie die rationelle Aus
nützung der Hilfsquellen, die finan-
zielle Stabilität und die stetige
Verbesserung des Lebensstandards
zu fördern,
zu gewährleisten, dass der Handel
zwischen den Mitgliedstaaten unter
gerechten Wettbewerbsbedingunger
erfolgt,
c) bedeutende Unterschiede zwischen
den Mitgliedstaaten in den Bedingun-
gen der Versorgung mit den innerhalb
der Zone erzeugten Rohstoffen zu
vermeiden, und
d) zur harmonischen Entwicklung und
Ausweitung des Welthandels sowie
zur fortschreitenden Beseitigung
seiner Beschränkungen beizutragen
Das Abkommen trat am 3. Mai 1960
in Kraft. Das Fürstentum Liechtensteir
war von diesem Datum an durch ein
Sonderprotokoll an der EFTA beteiligt,
«solange dieses mit der Schweiz eine
Zollunion bildet und die Schweiz Mit-
glied der Assoziation ist» (Ziffer 4 des
Sonderprotokolls).