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=s geschieht dies durch Einbringung
von Gesetzesinitiativen des Landesfür-
sten in Form von Regierungsvorlagen
‘Art. 64).
n der Regel werden Gesetzesvor-
'agen von der Regierung vorbereitet
ınd als Entwurf dem Landtag vorgelegt
Jedes Gesetz bedarf zur Gültigkeit
neben der Sanktion durch den Landes-
fürsten auch der Gegenzeichnung
des Regierungschefs und der Kund-
nachung im Landesgesetzblatt.
® Verwaltungsaufgaben
Die Regierung ist die oberste Ver-
waltungsbehörde. Sie leitet die
gesamte Landesverwaltung (Art. 78) und
‘ührt die Aufsicht über die einzelnen
Ämter: das Amt für Auswärtige Angele-
genheiten, die Berufsberatungsstelle,
das Amt für Berufsbildung, das Amt für
Briefmarkengestaltung, die Fremden-
aolizei, das Amt für Soziale Dienste, das
Amt für Gewässerschutz, das Grund-
Jas Regierungsge-
häude ist Sitz der
Zürstlichen Regierung.
3is 1989 tagte dort
auch der Landtag.
Es wurde in den Jah-
-en 1903-1905 nach
den Plänen des Wiener
Architekten Gustav
Ritter v. Neumann
arbaut.
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