Volltext: Fürst und Volk

Er 
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FR 
=s geschieht dies durch Einbringung 
von Gesetzesinitiativen des Landesfür- 
sten in Form von Regierungsvorlagen 
‘Art. 64). 
n der Regel werden Gesetzesvor- 
'agen von der Regierung vorbereitet 
ınd als Entwurf dem Landtag vorgelegt 
Jedes Gesetz bedarf zur Gültigkeit 
neben der Sanktion durch den Landes- 
fürsten auch der Gegenzeichnung 
des Regierungschefs und der Kund- 
nachung im Landesgesetzblatt. 
® Verwaltungsaufgaben 
Die Regierung ist die oberste Ver- 
waltungsbehörde. Sie leitet die 
gesamte Landesverwaltung (Art. 78) und 
‘ührt die Aufsicht über die einzelnen 
Ämter: das Amt für Auswärtige Angele- 
genheiten, die Berufsberatungsstelle, 
das Amt für Berufsbildung, das Amt für 
Briefmarkengestaltung, die Fremden- 
aolizei, das Amt für Soziale Dienste, das 
Amt für Gewässerschutz, das Grund- 
Jas Regierungsge- 
häude ist Sitz der 
Zürstlichen Regierung. 
3is 1989 tagte dort 
auch der Landtag. 
Es wurde in den Jah- 
-en 1903-1905 nach 
den Plänen des Wiener 
Architekten Gustav 
Ritter v. Neumann 
arbaut. 
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