Volltext: Fürst und Volk

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Politische Volksrechte - Initiative und Referendum 
Ausbau der politischen 
Volksrechte 
Als wesentliche Neuerung beinhaltet die 
Verfassung von 1921 den Ausbau der 
politischen Volksrechte, d.h. derjenigen 
Rechte auf Ausübung der Staatsgewalt, 
die dem Volk unmittelbar zustehen. 
Die Verfassung von 1862 gab dem Volk 
das Recht, im Landtag sich eine Vertre 
tung zu wählen. Die neue Verfassung 
vom Jahre 1921 hat dann die poli- 
tischen Volksrechte stark erwei 
tert. Zunächst hat mit der gehobenen 
Stellung des Landtages die Landtags- 
wahl selbst an Bedeutung gewonnen. 
Über den Landtag hat das Volk auch 
Einfluss auf die Zusammensetzung der 
Regierung und der Gerichte. 
Dazu kommt das Volksbegehren, wel- 
ches dem Volke das Initiativrecht über- 
trägt, und zwar in Form der Verfas- 
sungsinitiative und der Gesetzesinitia- 
tive (Art. 64). 
Das Volk hat auch eine Reihe von 
Abstimmungsrechten über Vorlagen-eder 
spezielle Gesetzgebungswünsche: 
die Volksabstimmung (Referendum) über 
Verfassungsänderungen sowie über 
Gesetze, Finanzbeschlüsse und Staats- 
verträge (Art. 66), und das Recht, die 
Einberufung oder Auflösung des Land- 
tages zu verlangen (Art. 48). 
Initiative = Recht, einen Entwurf zur Be 
schlussfassung vorzulegen (Verfas- 
sungs- und Gesetzesinitiative). 
Mit einer Initiative soll meist etwas 
Neues geschaffen werden. 
Referendum = Volksentscheid über 
staatliche Erlasse (Verfassungs-, Geset- 
zes- und Finanzreferendum). 
Mit einem Referendum soll meist etwas 
Neues verhindert werden (bremsende 
Funktion). 
Verfassungs- und 
Gesetzesinitiative 
Das Recht der Initiative in der Gesetzge 
bung, d.h. zur Einbringung von Geset- 
zesvorschlägen steht zu: dem Landes- 
fürsten in Form einer Regierungsvor- 
lage, dem Landtage selbst und den 
wahlberechtigten Landesbürgern 
"Art. 64). 
Das Initiativrecht ermöglicht es auch dem 
Volk, einen Erlass, eine Abänderung oder 
Aufhebung eines Gesetzes oder eine 
Anderung der Verfassung einzubringen. 
ım ersten Fall muss es sich auf die Un- 
'erschriften von wenigstens 1000 Wahl- 
berechtigten oder auf die übereinstim- 
menden Gemeindeversammlungsbe- 
schlüsse von wenigstens drei Gemein- 
den stützen. Bei der Verfassungsinitia- 
tive müssen das Begehren mindestens 
1500 Wahlberechtigte bzw. vier Gemein 
den stellen. 
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