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Politische Volksrechte - Initiative und Referendum
Ausbau der politischen
Volksrechte
Als wesentliche Neuerung beinhaltet die
Verfassung von 1921 den Ausbau der
politischen Volksrechte, d.h. derjenigen
Rechte auf Ausübung der Staatsgewalt,
die dem Volk unmittelbar zustehen.
Die Verfassung von 1862 gab dem Volk
das Recht, im Landtag sich eine Vertre
tung zu wählen. Die neue Verfassung
vom Jahre 1921 hat dann die poli-
tischen Volksrechte stark erwei
tert. Zunächst hat mit der gehobenen
Stellung des Landtages die Landtags-
wahl selbst an Bedeutung gewonnen.
Über den Landtag hat das Volk auch
Einfluss auf die Zusammensetzung der
Regierung und der Gerichte.
Dazu kommt das Volksbegehren, wel-
ches dem Volke das Initiativrecht über-
trägt, und zwar in Form der Verfas-
sungsinitiative und der Gesetzesinitia-
tive (Art. 64).
Das Volk hat auch eine Reihe von
Abstimmungsrechten über Vorlagen-eder
spezielle Gesetzgebungswünsche:
die Volksabstimmung (Referendum) über
Verfassungsänderungen sowie über
Gesetze, Finanzbeschlüsse und Staats-
verträge (Art. 66), und das Recht, die
Einberufung oder Auflösung des Land-
tages zu verlangen (Art. 48).
Initiative = Recht, einen Entwurf zur Be
schlussfassung vorzulegen (Verfas-
sungs- und Gesetzesinitiative).
Mit einer Initiative soll meist etwas
Neues geschaffen werden.
Referendum = Volksentscheid über
staatliche Erlasse (Verfassungs-, Geset-
zes- und Finanzreferendum).
Mit einem Referendum soll meist etwas
Neues verhindert werden (bremsende
Funktion).
Verfassungs- und
Gesetzesinitiative
Das Recht der Initiative in der Gesetzge
bung, d.h. zur Einbringung von Geset-
zesvorschlägen steht zu: dem Landes-
fürsten in Form einer Regierungsvor-
lage, dem Landtage selbst und den
wahlberechtigten Landesbürgern
"Art. 64).
Das Initiativrecht ermöglicht es auch dem
Volk, einen Erlass, eine Abänderung oder
Aufhebung eines Gesetzes oder eine
Anderung der Verfassung einzubringen.
ım ersten Fall muss es sich auf die Un-
'erschriften von wenigstens 1000 Wahl-
berechtigten oder auf die übereinstim-
menden Gemeindeversammlungsbe-
schlüsse von wenigstens drei Gemein-
den stützen. Bei der Verfassungsinitia-
tive müssen das Begehren mindestens
1500 Wahlberechtigte bzw. vier Gemein
den stellen.
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