Das Gesetzgebungsverfahren -
Ein Gesetz entsteht
Der Anstoss zur Schaffung eines Geset-
zes kann beispielsweise von einer Per-
son oder einer Personengruppe stam-
men. Diese wendet sich entweder an
Parteien, Vereine, Interessensgruppen
oder Verbände.
Der Landtag Ist nicht nur berechtigt,
Gesetzesvorschläge, die ihm von der
Regierung zukommen, sogenannte
Zegierungsvorlagen, anzunehmen
oder abzulehnen, sondern es steht ihm
auch verfassungsmässig das Recht zu,
selbst Gesetzesvorschläge einzubringen,
d.h. es steht ihm ein gesetzgeberi-
sches /nitiativrecht zu. «Das Recht
der Initiative in der Gesetzgebung,
d.h. zur Einbringung von Gesetzesvor
schlägen steht zu: ... dem Landtage
selbst ...» (Art. 64).
Der Landesfürst hat das Recht,
die Regierung zu beauftragen, ein neues
Gesetz zu erarbeiten (Art. 64).
Schliesslich hat auch das Volk unter
gewissen Voraussetzungen das Recht
der Gesetzesinitiative (Art. 64).
.n der Praxis werden die meisten Vorla-
gen von der Regierung eingebracht.
Die Regierung arbeitet neue Gesetzes-
vorlagen aus. Sie ist auch berechtigt,
Fachleute beizuziehen. Die Regierung
leitet danach in der Regel ein Vernehm-
lassungsverfahren ein: Alle betroffenen
REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN
BERICHT UND ANTRAG
DER REGIERUNG
AN DEN
LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN
ZUR SCHAFFUNG
ZINES WALDGESETZES
NR. 83/1990
und interessierten Kreise können Stel
‚ung beziehen. Den neu erarbeiteten
Gesetzesvorschlag überweist nun die
Regierung zusammen mit einem be-
gründeten Bericht an den Landtag; mar
nennt das Bericht und Antrag an das
Sarlament.
Jetzt hat der Landtag die Aufgabe, den
Gesetzesentwurf in drei Lesungen zu
oeraten.
Mill
I
a
Nachdem die Regie-
ung einen Gesetzes-
antwurf ausgearbeitet
nat, überweist sie
diesen dem Parlament;
man nennt das Bericht
Jnd Antrag an den
_andtag. Nach der Ein-
'retensdebatte, in der
die Vorlage grund-
sätzlich diskutiert wird.
oerät der Landtag die
Gesetzesvorlage in drei
_esungen.