Volltext: Fürst und Volk

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Landtagswahlen 1862-1921 
In Liechtenstein gab es bis 1918 keine 
politischen Parteien, wenn auch die 
Wahlen von 1914 bereits die künftige 
Bildung von Parteien sichtbar werden 
liessen. Im Landtag selbst wurde wieder- 
holt grosse Befriedigung darüber geäus- 
sert, dass es in Liechtenstein noch keine 
Parteien (bzw. keine parteipolitischen 
Auseinandersetzungen) gab. Bei den 
Wahlen wurde im allgemeinen darauf ge 
achtet, dass jede Gemeinde (allerdings 
meist ohne Planken) in der Regel einen 
Abgeordneten stellen konnte. 
Nach der Verfassung von 1862 bildete 
das ganze Land einen einzigen Wahl- 
kreis. Obwohl die Verfassungswünsche 
der Liechtensteiner stets auf die 
Schaffung zweier unabhängiger Wahl- 
<reise hinzielten, hielt Fürst Johann II. an 
ainem Wahlkreis fest. 
Im Mai 1878 fanden 
die ersten Landtags- 
wahlen statt, bei 
denen die Abgeordne- 
ten getrennt nach 
Wahlkreisen gewählt 
wurden. Die Wahl der 
Abgeordneten der 
oberen Landschaft fanc 
am 15. Mai auf 
Schloss Vaduz statt. 
Von den 100 gewähl- 
ten Wahlmännern 
waren 96 anwesend. 
Die Wahlurkunde zeigt 
die Wahl von Dr. Ru- 
doif Schädier zum 
Landtagsabgeordneten 
-Stellvertreter mit 
50 Stimmen. 
(Dr. Rudolf Schädler 
lehnte die Wahl zum 
Stellvertreter ab.) 
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Die Abgeordneten wurden indirekt 
gewählt, d.h. zunächst wählten die 
Wahlberechtigten in jeder Gemeinde 
eine bestimmte Zahl von Wahlmännern, 
die anhand der Einwohnerzahl berechnet 
wurde. Auf 100 Einwohner wurden 
jeweils zwei Wahlmänner gewählt. 
Die gewählten Wahlmänner versammel- 
ten sich an einem von der Regierung 
festgelegten Tag im Schlossaal in Vaduz 
zur Wahl der Abgeordneten und der Stell 
vertreter. In den beiden ersten Wahl- 
gängen galt das absolute Mehr, im drit- 
ten das relative Mehr. Dieses Verfahren 
Mit indirekten Wahlen war allgemein 
akzeptiert, obwohl es auch Stimmen gab, 
die gelegentlich direkte Wahlen vor- 
schlugen. Eine Eigentümlichkeit des 
Wahlverfahrens bestand darin, dass die 
Abgeordneten für sechs Jahre gewählt 
wurden, dass aber alle drei Jahre die 
Hälfte der Abgeordneten neu gewählt 
wurde. Dadurch, dass jeweils nur die 
Hälfte der Abgeordneten aus dem Parla 
ment ausschied, wurde eine grössere 
Kontinuität angestrebt. 
Die erste Verfassungsänderung betraf 
eine tiefgreifende Anderung des Wahl- 
rechts. 1876 beschloss der Landtag 
gegen den Willen der Unterländer Abge 
ordneten die Einführung der Goldwäh- 
rung, da die Silberwährung unter einer 
dauernden Silberentwertung litt. Die vie‘ 
vom Volk gewählten Unterländer Abge- 
ordneten erschienen bei der Verabschie 
dung des Münzgesetzes nicht im Land- 
tag und legten nach dessen Annahme 
ihr Mandat nieder. Ein Ausweg aus der
	        

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