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Landtagswahlen 1862-1921
In Liechtenstein gab es bis 1918 keine
politischen Parteien, wenn auch die
Wahlen von 1914 bereits die künftige
Bildung von Parteien sichtbar werden
liessen. Im Landtag selbst wurde wieder-
holt grosse Befriedigung darüber geäus-
sert, dass es in Liechtenstein noch keine
Parteien (bzw. keine parteipolitischen
Auseinandersetzungen) gab. Bei den
Wahlen wurde im allgemeinen darauf ge
achtet, dass jede Gemeinde (allerdings
meist ohne Planken) in der Regel einen
Abgeordneten stellen konnte.
Nach der Verfassung von 1862 bildete
das ganze Land einen einzigen Wahl-
kreis. Obwohl die Verfassungswünsche
der Liechtensteiner stets auf die
Schaffung zweier unabhängiger Wahl-
<reise hinzielten, hielt Fürst Johann II. an
ainem Wahlkreis fest.
Im Mai 1878 fanden
die ersten Landtags-
wahlen statt, bei
denen die Abgeordne-
ten getrennt nach
Wahlkreisen gewählt
wurden. Die Wahl der
Abgeordneten der
oberen Landschaft fanc
am 15. Mai auf
Schloss Vaduz statt.
Von den 100 gewähl-
ten Wahlmännern
waren 96 anwesend.
Die Wahlurkunde zeigt
die Wahl von Dr. Ru-
doif Schädier zum
Landtagsabgeordneten
-Stellvertreter mit
50 Stimmen.
(Dr. Rudolf Schädler
lehnte die Wahl zum
Stellvertreter ab.)
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Die Abgeordneten wurden indirekt
gewählt, d.h. zunächst wählten die
Wahlberechtigten in jeder Gemeinde
eine bestimmte Zahl von Wahlmännern,
die anhand der Einwohnerzahl berechnet
wurde. Auf 100 Einwohner wurden
jeweils zwei Wahlmänner gewählt.
Die gewählten Wahlmänner versammel-
ten sich an einem von der Regierung
festgelegten Tag im Schlossaal in Vaduz
zur Wahl der Abgeordneten und der Stell
vertreter. In den beiden ersten Wahl-
gängen galt das absolute Mehr, im drit-
ten das relative Mehr. Dieses Verfahren
Mit indirekten Wahlen war allgemein
akzeptiert, obwohl es auch Stimmen gab,
die gelegentlich direkte Wahlen vor-
schlugen. Eine Eigentümlichkeit des
Wahlverfahrens bestand darin, dass die
Abgeordneten für sechs Jahre gewählt
wurden, dass aber alle drei Jahre die
Hälfte der Abgeordneten neu gewählt
wurde. Dadurch, dass jeweils nur die
Hälfte der Abgeordneten aus dem Parla
ment ausschied, wurde eine grössere
Kontinuität angestrebt.
Die erste Verfassungsänderung betraf
eine tiefgreifende Anderung des Wahl-
rechts. 1876 beschloss der Landtag
gegen den Willen der Unterländer Abge
ordneten die Einführung der Goldwäh-
rung, da die Silberwährung unter einer
dauernden Silberentwertung litt. Die vie‘
vom Volk gewählten Unterländer Abge-
ordneten erschienen bei der Verabschie
dung des Münzgesetzes nicht im Land-
tag und legten nach dessen Annahme
ihr Mandat nieder. Ein Ausweg aus der