Volltext: Fürst und Volk

Ausländerinnen) und die Alters- und 
Hinterlassenenversicherung (AHV- 
berechtigt: Frau mit 62 Jahren, Mann mit 
65 Jahren). 
Es ist zu erwarten, dass die völlige 
Gleichberechtigung In absehbarer Zeit 
verwirklicht wird. Der Prozess hierzu ist 
'm Gange. 
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Wir halten die G/aubens- und Gewis- 
sensfreiheit für selbstverständlich. 
Das Recht, seine Religion zu bestimmen. 
war unseren Vorfahren verwehrt. So 
wurden zur Zeit der Reformation sogar 
Glaubenskriege geführt. Der Landesher" 
schrieb den Untertanen vor, welchem 
Bekenntnis sie anzugehören hatten. 
Graf Rudolph von Sulz befahl 1529: 
«Keiner, der zu Vaduz und am Eschner- 
berg gesessen sei, soll seine Kinder aus 
ser Landes an Anhänger Zwinglis oder 
'_uthers verheiraten; sollte dies aus 
rmrtum oder Unwissenheit geschehen, so 
sollen solche, die mit Neugläubigen ein 
Eheband geknüpft, nicht mehr ins Land 
eingelassen und darin «gehauset und ge- 
hofet» werden» (Peter Kaiser, Geschich- 
te des Fürstenthums Liechtenstein). 
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4 
Das Recht der freien Niederlas- 
sung war früher nicht gegeben. 
Wer seinen Wohnort verlassen wollte, 
musste die Bewilligung der Obrigkeit 
einholen. Auch heute noch finden wir 
Staaten, in denen Millionen von Men- 
schen sich nicht dort niederlassen 
dürfen, wo sie es wünschten. Tausende 
müssen dort leben, wo der Staat sie als 
Arbeitskräfte benötigt. 
Dass Grundrechte auch eingeschränkt 
werden können, wenn dies das öffent- 
liche Interesse verlangt, war früher durch 
die Vorschrift gegeben, dass Lehrper- 
sonen in der Gemeinde wohnen mussten, 
in der sie unterrichteten. Heute be- 
stehen diesbezüglich keine gesetzlichen 
Vorschriften mehr. 
. 
‚n manchen Ländern werden heute noch 
Menschen ihres Glaubens wegen 
verfolgt. Selbst Kriege werden im Namen 
Gottes geführt. 
Das Recht der Glaubens- und Gewissens- 
freiheit gewährleistet, eine eigene Welt- 
anschauung zu haben; es beinhaltet aber 
auch das Recht, konfessionslos zu sein.
	        

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