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urstentum Liechtens
Die Thronreden zur
Eröffnung der alljähr-
lichen Sitzungsperiode
des Landtages ent-
halten Grundsätze und
Hinweise sowohl zur
Tagespolitik wie auch
zur Zukunftsgestaltung
unseres Landes.
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Einberufung, Schliessung,
Vertagung und Auflösung des
Landtages
In Ermangelung eines Selbstversamm-
lungsrechtes hat der Landesfürst das
Recht, den Landtag einzuberufen,
zu schliessen und aus erheblichen
Gründen, die der Versammlung jedes-
mal mitzuteilen sind, auf drei Monate
zu vertagen oder ihn aufzulösen
Zine Vertagung, Schliessung oder Auf-
lösung kann nur vor dem versammelten
_andtage ausgesprochen werden
(Art.48). Der Landesfürst bzw. sein
Stellvertreter eröffnet im Frühjahr je-
weils mit einer Thronrede die Sitzungs-
periode des Landtages.
Der Landtag wird vom Fürsten in eige-
ner Person oder durch einen Bevoll-
mächtigten geschlossen (z.B. Regie-
-ungschef) (Art. 55).
Da unser Landtag kein Selbstversamm-
'ungsrecht hat, ist es der Fürst, der ihn
einberuft und dadurch die Grundlage zur
3esetzgebungstätigkeit des Staates
schafft. Doch es liegt nicht in seinem
Freien Ermessen, den Landtag einzu-
serufen, wenn er will, sondern die Ver-
‘assung verpflichtet ihn, zu Anfang
jeden Jahres den Landtag einzuberufer
(Art.49). Auch dem Volk steht das Ein-
vgerufungsrecht zu. Uber begründetes,
schriftliches Verlangen von wenigstens
1000 wahlberechtigten Landesbürgern
oder über Gemeindeversammlungs-
beschluss von mindestens drei Gemein-
den ist der Landtag einzuberufen.
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