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Die Einberufung des
Landtages findet all-
jährlich durch fürstliche
Verordnung statt.
Sie ist vom Fürsten
oder dessen Stellver-
treter unterzeichnet
und vom Regierungs-
chef gegengezeichnet
Durch Notverordnun-
gen kann der Landes-
fürst ohne Beteiligung
des Landtages, aber
mit Gegenzeichnung
des Regierungschefs,
Massnahmen treffen.
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1991 Nr. 10 ausgegeben am 26, Februar 1991
Fürstliche Verordnung
vom 14. Februar 1991
über die Einberufung des Landtages
Im Sinne des Art. 49 der Verfassung vom 5, Oktober 1921 berufe Ich den
Landtag auf Dienstag, den 5. März 1991, vormittags 10.00 Uhr. nach Vaduz
an.
gez. Hans-Adar
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
ahrgang 1990 Nr. 47 ausgegeben am 30. August 1990
ahrganß gegeben IM
Fürstliche Verordnung
yam 10. August 1990
In Anbetracht der gewaltsamen und völkerrechtswidrigen Besetzung
Kuwalts durch den Irak,
in der Hoffnung; dazu beitragen zu können, der Besetzung Kuwalts durch
den Irak ein Ende zu bereiten und die Kae anität, Unabhängigkeit undterrir
toriale Integrität Kuwalts iederherzustellen und
entschlossen, der Resolution 661 des Sicherheitsrates der Vereinten
Nationen vom 6. August 1990 auch im Fürstentum Liechtenstein nachzu-
kommen,
erachte Ich es aufgründ der zeitlichen. Dringlichkeit und wegen der Unmög-
lichkeit, innen nützlicher Frist im Wege der Gesetzgebung nachstehende
Massnahmen zu beschliessen; für die Sicherheit und Wohlfahrt des Staates als
nötig, gestützt auf Art. 10 der Verfassung vom 5 Oktober 1921,
über «Wirtschafesmassnahm 6 gegenüber Irak und Kuwalt und über den
Schutz von Vermögenswerten Kuwalts Im Fürstennum | Sechrenstein ZU Ver“
Ardnen wie folgt:
1. ‚yirtschaftsmassnahm6?
Art. 1
Handelsverbot
1) Der Handel mit Irak und Kurwalt It untersagt.
2) Verboten sind, unter Einbezug der aufgrund des ZollvertrageS mit der
Schweiz anwendbaren Vorschriften, namentlich:
das Nötige zur Sicherheit und Wohlfahrt
des Staates vorkehren». Der Fürst hat
seit Erlass der Verfassung von 1921
dreimal vom Notverordnungsrecht
Gebrauch gemacht. Am 18. Februar 1943
verfügte der Landesfürst mit Verordnung
die Verlängerung der Mandatsdauer des
Landtages, weil bei der durchzuführen-
den Wahl die Gefahr bestand, dass von
aussen Einfluss auf den Wahlkampf
genommen und liechtensteinische Natio
nalsozialisten Abgeordnete in den Land-
tag bringen würden. Der Fürst handelte
dabei auf Ersuchen der Regierung, der
beiden grossen Parteien und in Überein-
stimmung mit dem Landtag.
Am 13. Juli 1982 verordnete der Landes
fürst, dass das schweizerische Bundes-
gesetz über die Betäubungsmittel vom
3.Oktober 1951 samt Anderungen und
Ergänzungen im Fürstentum Liechten-
stein vollumfänglich Gesetzeskraft hat
Diese Verordnung wurde unmittelbar
nach Bekanntwerden einer Gerichtsent:
scheidung erlassen, in der die Auffas-
sung vertreten wurde, dass ein Gross
teil der Bestimmungen des
Bundesgesetzes für den Bereich des
Fürstentums Liechtenstein nicht anzu-
wenden sei. Da die dadurch eingetre-
tene Rechtsunsicherheit insbesondere
die Strafverfolgung von Drogenhandel
und -konsum in Frage stellte, wurden
sofortige Massnahmen für notwendig
erachtet. Mit Erlass des liechtensteini-
schen Betäubungsmittelgesetzes
konnte die Notverordnung aufgehoben
werden (1983).