Volltext: Fürst und Volk

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Die Einberufung des 
Landtages findet all- 
jährlich durch fürstliche 
Verordnung statt. 
Sie ist vom Fürsten 
oder dessen Stellver- 
treter unterzeichnet 
und vom Regierungs- 
chef gegengezeichnet 
Durch Notverordnun- 
gen kann der Landes- 
fürst ohne Beteiligung 
des Landtages, aber 
mit Gegenzeichnung 
des Regierungschefs, 
Massnahmen treffen. 
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 
Jahrgang 1991 Nr. 10 ausgegeben am 26, Februar 1991 
Fürstliche Verordnung 
vom 14. Februar 1991 
über die Einberufung des Landtages 
Im Sinne des Art. 49 der Verfassung vom 5, Oktober 1921 berufe Ich den 
Landtag auf Dienstag, den 5. März 1991, vormittags 10.00 Uhr. nach Vaduz 
an. 
gez. Hans-Adar 
gez. Hans Brunhart 
Fürstlicher Regierungschef 
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 
ahrgang 1990 Nr. 47 ausgegeben am 30. August 1990 
ahrganß gegeben IM 
Fürstliche Verordnung 
yam 10. August 1990 
In Anbetracht der gewaltsamen und völkerrechtswidrigen Besetzung 
Kuwalts durch den Irak, 
in der Hoffnung; dazu beitragen zu können, der Besetzung Kuwalts durch 
den Irak ein Ende zu bereiten und die Kae anität, Unabhängigkeit undterrir 
toriale Integrität Kuwalts iederherzustellen und 
entschlossen, der Resolution 661 des Sicherheitsrates der Vereinten 
Nationen vom 6. August 1990 auch im Fürstentum Liechtenstein nachzu- 
kommen, 
erachte Ich es aufgründ der zeitlichen. Dringlichkeit und wegen der Unmög- 
lichkeit, innen nützlicher Frist im Wege der Gesetzgebung nachstehende 
Massnahmen zu beschliessen; für die Sicherheit und Wohlfahrt des Staates als 
nötig, gestützt auf Art. 10 der Verfassung vom 5 Oktober 1921, 
über «Wirtschafesmassnahm 6 gegenüber Irak und Kuwalt und über den 
Schutz von Vermögenswerten Kuwalts Im Fürstennum | Sechrenstein ZU Ver“ 
Ardnen wie folgt: 
1. ‚yirtschaftsmassnahm6? 
Art. 1 
Handelsverbot 
1) Der Handel mit Irak und Kurwalt It untersagt. 
2) Verboten sind, unter Einbezug der aufgrund des ZollvertrageS mit der 
Schweiz anwendbaren Vorschriften, namentlich: 
das Nötige zur Sicherheit und Wohlfahrt 
des Staates vorkehren». Der Fürst hat 
seit Erlass der Verfassung von 1921 
dreimal vom Notverordnungsrecht 
Gebrauch gemacht. Am 18. Februar 1943 
verfügte der Landesfürst mit Verordnung 
die Verlängerung der Mandatsdauer des 
Landtages, weil bei der durchzuführen- 
den Wahl die Gefahr bestand, dass von 
aussen Einfluss auf den Wahlkampf 
genommen und liechtensteinische Natio 
nalsozialisten Abgeordnete in den Land- 
tag bringen würden. Der Fürst handelte 
dabei auf Ersuchen der Regierung, der 
beiden grossen Parteien und in Überein- 
stimmung mit dem Landtag. 
Am 13. Juli 1982 verordnete der Landes 
fürst, dass das schweizerische Bundes- 
gesetz über die Betäubungsmittel vom 
3.Oktober 1951 samt Anderungen und 
Ergänzungen im Fürstentum Liechten- 
stein vollumfänglich Gesetzeskraft hat 
Diese Verordnung wurde unmittelbar 
nach Bekanntwerden einer Gerichtsent: 
scheidung erlassen, in der die Auffas- 
sung vertreten wurde, dass ein Gross 
teil der Bestimmungen des 
Bundesgesetzes für den Bereich des 
Fürstentums Liechtenstein nicht anzu- 
wenden sei. Da die dadurch eingetre- 
tene Rechtsunsicherheit insbesondere 
die Strafverfolgung von Drogenhandel 
und -konsum in Frage stellte, wurden 
sofortige Massnahmen für notwendig 
erachtet. Mit Erlass des liechtensteini- 
schen Betäubungsmittelgesetzes 
konnte die Notverordnung aufgehoben 
werden (1983).
	        

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