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Rechte und Pflichten
Vom Landesfürsten
Die liechtensteinische Verfassung von
1921 vereinigt in sich Elemente von
Staatsformen, die sich scheinbar gegen:
seitig ausschliessen: Das Fürstentum
_iechtenstein ist eine Monarchie, in der
die Rechte des Monarchen sehr viel
‚weiter gehen als in den anderen euro-
säischen Monarchien. Der Landesfürst
hat nicht nur Repräsentationsfunktion,
er ist das Staatsoberhaupt. Als solches
21at er wirkliche Entscheidungsbefug-
„isse. Trotz umfassender Rechte des
Monarchen sind die meisten Liechten-
steiner überzeugt, dass ihr Land ein
Musterbeispiel für ein demokratisch re-
giertes Land ist: Alle vier Jahre wählen
sie einen Landtag mit 25 Abgeordneten
Initiativ- und Referendumsrecht sind
durch die Verfassung gewährleistet.
Schliesslich besteht in Liechtenstein die
Jberzeugung, dass die Übersichtlich-
xeit der Verhältnisse in einem Kleinstaat
der Demokratie in besonderem Masse
entgegenkommt.
Das Fürstentum ist eine konstitutionelle
Erbmonarchie auf demokratischer und
Am 5. März 1991
aröffnete Fürst Hans-
Adam Il. mit einer
Thronrede im
provisorischen
_andtagssaal
'Musikschule) die dritte
Sessionsperiode des
1989 gewählten
_andtages. (Rechts im
3ild: Alterspräsident
Landtagsabgeordnete!
Dr.Walter Oehry)