Volltext: Fürst und Volk

BI 
a THE 
Y 
Lal Lisal u 
Rechte und Pflichten 
Vom Landesfürsten 
Die liechtensteinische Verfassung von 
1921 vereinigt in sich Elemente von 
Staatsformen, die sich scheinbar gegen: 
seitig ausschliessen: Das Fürstentum 
_iechtenstein ist eine Monarchie, in der 
die Rechte des Monarchen sehr viel 
‚weiter gehen als in den anderen euro- 
säischen Monarchien. Der Landesfürst 
hat nicht nur Repräsentationsfunktion, 
er ist das Staatsoberhaupt. Als solches 
21at er wirkliche Entscheidungsbefug- 
„isse. Trotz umfassender Rechte des 
Monarchen sind die meisten Liechten- 
steiner überzeugt, dass ihr Land ein 
Musterbeispiel für ein demokratisch re- 
giertes Land ist: Alle vier Jahre wählen 
sie einen Landtag mit 25 Abgeordneten 
Initiativ- und Referendumsrecht sind 
durch die Verfassung gewährleistet. 
Schliesslich besteht in Liechtenstein die 
Jberzeugung, dass die Übersichtlich- 
xeit der Verhältnisse in einem Kleinstaat 
der Demokratie in besonderem Masse 
entgegenkommt. 
Das Fürstentum ist eine konstitutionelle 
Erbmonarchie auf demokratischer und 
Am 5. März 1991 
aröffnete Fürst Hans- 
Adam Il. mit einer 
Thronrede im 
provisorischen 
_andtagssaal 
'Musikschule) die dritte 
Sessionsperiode des 
1989 gewählten 
_andtages. (Rechts im 
3ild: Alterspräsident 
Landtagsabgeordnete! 
Dr.Walter Oehry)
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.