Volltext: Fragen an Liechtenstein

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teilung begrenzt werden. Die konstitutionelle Verfassung von 1862 
ist das Ergebnis dieser Entwicklung. Sie stellt eine Mittel- und Über 
gangslösung dar, beinhaltet sie doch zum einen eine Rechtfertigung 
der Monarchie in ihrer feudal-bürokratischen Ausgestaltung, zum 
andern aber auch die Unterordnung des Monarchen unter den 
«Staat». Aufgegeben wurde dadurch das durch Befehl und Gehorsam 
charakterisierte Gewaltverhältnis des Untertans zum Staat. Der Fürst 
behält aber nach wie vor die Fülle der Staatsgewalt in sich. In ihrer 
Ausübung unterliegt er den verfassungsmäßigen Bindungen und wird 
eben dadurch vom absoluten zum «konstitutionellen» Monarchen. 
Die Grundlage für eine Erweiterung der Volksrechte war damit ge 
schaffen. Die Verfassung von 1921 vollzieht denn auch, den Inten 
tionen der Volksbestrebungen entsprechend, den entscheidenden 
Schritt in diese Richtung und erklärt in Artikel 2 die Staatsgewalt in 
Fürst und Volk verankert. Sie zeichnet sich aus durch den Einbau 
demokratischer Einrichtungen wie Volksinitiative und -referendum, 
Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Landtag. Darin ist 
unmißverständlich die Teilnahme des Volkes am Staatsganzen aus 
gesprochen. Der Wille des liechtensteinischen Volkes zu diesem Staat 
ist klar artikuliert. Dies ist Voraussetzung für den Bestand eines 
Kleinstaates wie Liechtenstein. 
Es wird nun im folgenden der Versuch unternommen, anhand von 
konkreten staats- und gesellschaftspolitischen Erscheinungsformen 
aufzuzeigen, daß dieser in der Verfassung zum Ausdruck gebrachten 
Bereitschaft des Volkes zum Staat, die Bereitschaft zur Mitarbeit im 
Staate infolge fehlender echter Auseinandersetzung mit dem Staate 
nicht entspricht. 
II. 
Fehlende echte Auseinandersetzung mit dem Staat 
1. Verhältnis des Bürgers zum Staat 
Der Liechtensteiner hat den Weg vom Untertan zum Rechtsträger in 
einer steten Auseinandersetzung mit dem Staate zurückgelegt. Er hat 
die Selbstbestimmung der Unterwerfung vorgezogen. Zur Selbstbe 
hauptung seiner selbst und damit zur Entscheidung für diesen Staat
	        

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